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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0672
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604

bühren sich untcrziehe. Er hat jeder hicraus bczüglichen Aufforderung als-
bald Folge zu leisten, wenn er nicht bereits anderweit bestellt ist, was er auf
Verlangen durch Vorzeigen eines darauf bezüglichcn mit Datum und Stunde
verschenen Eintrags in seincm Notizbuch nachzuweisen hat.

8 7.

Jeder Dienstmann muß der Person, welche seine Dicnste in Anshruch
nimmt, auf Verlangen eine auf seinen Namen und seine Nuinmer lautende
Karte aushändigen.

Den Dienstmännern ist im allgemeinen die Wahl ihres Standorts frei-
gestellt, vorbchaltlich der Besugnis der Polizeibehörde, ihnen die zur Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zn erteilen
wclchen sie unweigerlich zu folgen häben.

8 9.

Die Bestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zuin Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellcnden Wagen und Gerätschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten.

K 10.

Jeder Dienstmann hat seincn Gewcrbeausweis, sowie ein Exemplar
diescr Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu führcn,
und auf Verlangcn den Bestcllcrn sowie dein Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 n-

Die Bezahlung der Dienstleistuiigen erfolgt aufGrund dcs bestehenden
Tarifs. Es ist jedem Dienstmann strcngstens untersagt, höhere Anforderun-
gen an das Publikum zu stellen.

8 12.

Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen und
vor allem jcde Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Grobes unanständigeS Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.

Es ist ferner den Dienstmannern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß ste ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt stch heraus, daß ein Dienstmann für die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.

§ 13.

Ilebertretungcn vorstchender Bcstimmungen, insbesondere ileberschreitung
der Tarifsütze, wcrden mit Geld bis zu 100 Ä!k. bestraft.

8 14.

Bsi wiederholtcn Ueberschreitungen dcr Dienstmannsordnnng, sowie bei
demVorhandensein von Tatsachen, welche dic Zuverlässigkeit des Dienstmanns
in Bezug auf dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bci fortgesstztem
nnwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
wcrbebetriebs zu gewärtigen.

Die Untersagung des Gewcrwerbebetricbs erfolgt durch das Bezirksamt,

zu entrichten:

II Tarif.

4^. Für bcstimnite Gänge ist

für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepäck

I „ „ 25 ..

., 1 „ ., ., 50 .,

.. 1 .100

1 .. nber 100

40 Pf.

60 ,.

1 Mk. - „

1 .. 70 ,.

„ _ „ _ „ „ nach Uebereinkommcn.

Für jeden weiteren oder angefangenen Klm. ist die Hülfte dcr ur-
sprünglichen Taxe zu cntrichtcn.
 
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