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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0675
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608


1) bis zur Dreitönigstrabe.1 M!. — Pfg.

2) öis zur Schiffgasse.1 Mk. bv Pfg.

3) -anrber hmaus ..2 MI. — Pf^.

sonen ist gegen Erhebung folgender Taxcn gestattet für

!. .itielboote II. Grönländer III. einrudrige IV. zweirudrige
AuSlegerboole Auslegerboote

sür 1 Siunde -.80 Mk. —.60 Mk. 1 Mk. I.üO Mk.

für >/r Taa 3.- Mk. 2.50 Mk. — —

für 1 Tag 5.— Mk. 4.— Mk. — —

Mit Segel 20 Pfg. Zuschlag iür die Stunde.

Für Beglcttung eineS Schrffers bci Nachcnfahrtcn sind außer ooigcn
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

tz 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchlungen gelten fok^cnde Taxen:

Zwciruderer sür 4 Personen ... 4 Mk.

für jede weitcre Pcrson . . . ^ . 1 Mk. mehr.^

Neckar.

sich zu führen und auf Verlangen ben Fahrgästcn vorzuzeigcn.

tz 8. Zuwiderhan-lungen wcrden an Geld bis zu 150 Mark bcstraft.

Verbrsmjissteuer-Ordnung nebst vrrbrsuchssteuer-TLtrif
fÜr die Sladt ßheidrlvrrg.

Befchlug des BürgerauLschusfes vom 16. November 1911.

-V BcrbrauchSsteuerordnung.

8 1. Zu Gunsten der Stadrkasse wird in hiesiger Stadt eine Verbrauchs-
steuer für Bier und Wein nach Maßgabe des augeschlossenen Tarifs sowie nach-
stehender Bestimmungen erhoben.

Nebensielle derselbcn im Stadtrcil ^andschuhsbeim.

An den Erhebungsstellen sind die VerbrauchSsteuer-Lrdnung und der Ver-
brauchSfteuer-Tarif anzufchlagen.

^^83. Die ^ahlun^ der VerbrauchSsteuer lie^t demjenigen ob.^velcher du der-

Daneben hafret auch der Auftraggcber deS EinbringerS und der Empsänger.

8 4. Von der Verbrauchssteuer sind befrein

1. Wein und Lbstwein, sosern diese Getränke auS dem AuLIande eingegaiigen
selben noch unterliegen.

Dieser Befreiungsgrund gill nur sür die erstmalige Einlage.

2. Getränke, welche nur durch die Stadt hindurchgeführt werden.

3. Sendungen und Transporte, für wclche die Verbrauchssteuer im Fallc
der Erhcbung untec 5 PfcnniH betragen würbe.

4. Getränke. welche von der Königlichen Milüärverwaltung zum Unterhall
der Mannschaften eingeführt oder bezogen werden nach Maßgabe des
GesetzeS vom 16. Mai 1888.
 
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