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8. Beamle, Äcistliche, Lehrer uird Erzteher der unrer 1 und 2 genannten
Art, tolange sie lediglich iür ihren Beruf auSgebilder oder im öffentlichen Dienste
vorläuffa beschäitigl werden.
4. Nngestellte in C-jsendnbn-. Post- rmd Telegraphenbetrieben des ReichS oder
der BundeSstaaten, die Ausffcht aus Uebernahme in daS Beamtenverhältnis und
in Kebal^klasse ^ ^>alirevveidicnst^ b^rs zu ^ 850 Mk. - 8.2V Mk!
„ .. l: von melir ais 850 Mk. bis zu 1150 Mk. — 1.80 Dlk.
„ I> . . ., I15V .. .. .. I-'.M .. ^ 8.80 ..
.. I-' .15VV . ., . i?000 .. 9.M ^
.. ,. I' 2000 2000 .. - 18.20 .,
. .. (i .2500 .. , , :rooo „ . 16.60 »
.. .. li 8000 4000 , ^ >0.00 »
„ , ö 40(X).5000 „ ^ 26.60 ^
oder weigerl er ffch, sie vorzule^gen, so kann sie der Ardeitgcber beichaffem
M. Leistungen:
^L^Das Ruliegeld beträgr ^nach Ablaus von^120 BeirragSmonaten ein
das derErnührer zurZeil sernes TodeS bezog odtrbei^eiuisunsählgkeit bezogenhätte.
c) Die Walseurente bcträgt ein ^ünitel für jedcs Kind, dei Doppel-
waiien se ein^Drittel de« Betragcs der Wirivenrente. ^
Antrag kann recktswirksam auch bci einem andern Drgan der ReichSver^icherungs-
anitalt gestellr werdcu.
Sladrische Handrlsschule.
vom 8. Ianuar 1000 dlr. 116.)
Jm Hinblick aus 88 l20 und 1-12 dcr Gcwcrbeordnunv, 88 138 und 161 b
42
8. Beamle, Äcistliche, Lehrer uird Erzteher der unrer 1 und 2 genannten
Art, tolange sie lediglich iür ihren Beruf auSgebilder oder im öffentlichen Dienste
vorläuffa beschäitigl werden.
4. Nngestellte in C-jsendnbn-. Post- rmd Telegraphenbetrieben des ReichS oder
der BundeSstaaten, die Ausffcht aus Uebernahme in daS Beamtenverhältnis und
in Kebal^klasse ^ ^>alirevveidicnst^ b^rs zu ^ 850 Mk. - 8.2V Mk!
„ .. l: von melir ais 850 Mk. bis zu 1150 Mk. — 1.80 Dlk.
„ I> . . ., I15V .. .. .. I-'.M .. ^ 8.80 ..
.. I-' .15VV . ., . i?000 .. 9.M ^
.. ,. I' 2000 2000 .. - 18.20 .,
. .. (i .2500 .. , , :rooo „ . 16.60 »
.. .. li 8000 4000 , ^ >0.00 »
„ , ö 40(X).5000 „ ^ 26.60 ^
oder weigerl er ffch, sie vorzule^gen, so kann sie der Ardeitgcber beichaffem
M. Leistungen:
^L^Das Ruliegeld beträgr ^nach Ablaus von^120 BeirragSmonaten ein
das derErnührer zurZeil sernes TodeS bezog odtrbei^eiuisunsählgkeit bezogenhätte.
c) Die Walseurente bcträgt ein ^ünitel für jedcs Kind, dei Doppel-
waiien se ein^Drittel de« Betragcs der Wirivenrente. ^
Antrag kann recktswirksam auch bci einem andern Drgan der ReichSver^icherungs-
anitalt gestellr werdcu.
Sladrische Handrlsschule.
vom 8. Ianuar 1000 dlr. 116.)
Jm Hinblick aus 88 l20 und 1-12 dcr Gcwcrbeordnunv, 88 138 und 161 b
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