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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0626
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InsammensteUung')

der

gesehkichen, Merordnungs-, HLezirks- und
Hrtspokizeikichen Morschriften,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

Das polizriliche imeldowelrn in drr Stsdt Heidelberg«

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. OktoLer 1904 auf Grund des § 49 P.-St.-G.-B.
und der Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnsrn vom 8. Mai 1883 und
10. Dezember 1891 unter Aufhebung der ortspolizeilichen Vorschrift vom
29. Juli 1884 und des Z 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 18. März 1889,
betr. das Vermieten von Schlafstellen.

8 1.

Meldepflicht**).

Jeder Ein-, Um- oder Auszug in oder aus einer hicsigen Wohnung muß
binnen drei Tagen gerneldet werden.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten
sind meldefrei.

8 2.

Meldepflichtige Personen.

Verpflichtet zu den in § 1 vorgeschriebencn Meldungen sind jeweils die-
jenigen, welche die ein- oder ausziehende Pcrson als Mieter, Aftermieter,
Dicnstbote, Geselle, Gehilfe, Lehrling oder in sonstiger Eigenschaft in die
Wohnung aufnehmen, oder aufgenommen hatten. Die Meldung hat sich auf
die Ehefrau des zu Meldenden und seine Kinder jeden Alters zu erstrecken.

D *) Eine Sammlung sämtlicher Orts- u. Bezirkspolizeilichen Vor-
" sch riften für dis Stadt und den Bezirk Heidelberg, nebst einem Anhang, eut-
haltend eine Reihe weiterer Vorschrifteu und Grundsätze, im amtlichen Auf-
trag von Grnßh.PolizeikommissärMitsch hsrausgegeben, ist im Verlage von
I. Hörning in Heidelberg erschienen. Preis: geh. Mk. 4.80, geb. Mk. 5.80.

Eine Zusammenstellung der sür die Stadtgemeinde Heidelberg geltenden
ortsstatutarischen Bestimmungen, im Auftrage des Stadtrates neu
bearbeitet von Wilhclm Veith/ist zum Preis von 3 Mark von der
Registratur des Stadtrats zu bezichen.

'ch Bet der polizeMchcn MrldesteUe Lienenstraste 8 sind sniniliche ledigen und verheiratrten
Pcrsonen nebst Kinder, welche dahier Wohnung und Schlussielle nehmen, oder hier ein- und
ausziehen, an- und admmrlden. Die Studierende», gleichviel, ob ste bei der hiestgen Uarver-
Mät eingeschrieben stnd oder nicht, sowie die Zögltnge hissiger Lehr- und Erziehungsanstalten,
stnd von dieser Verpflichtung nicht ausgenommen Zugleich wird auf den hisr virlfach ver-
ureiteien Arrtmn anfmrrksam gemacht, ais ob rs genüge, wsnn die Dienstbotsn, Gewerbs-
kehilfen und ?ehrltnge, welche bei den Dienstherrschaften/Arbsitgebern und Lehrherren zugleich
«uch Wohnung bezw. Schlafstellen haben, bet der Allgemeinrn MrtskrmMenkassr an- und
abgemcldet werden. Diese Personen stnd doppelt an- und abzumelden, sowohl bei der poli-
Muchen MeidestrUe als auch bei den betrrffenden Krankenkassen. Bei Einzügen stnd biaue
unv bei Auszügen arünr Formulare zu verwenden. Unberührt bleiben die Bestimmungen über
me Meldnngen zur Kranksn- und Jnvaltdenverstcherung.

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