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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0627
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562

Hauseigentümer, ivelche nicht selbst ihr Haus bewohnen, haben einen im
Hause wohnenden Stellvertreter zu bestellen, dem ihre Meldungen obliegen.

Es haben somit zu melden:

1. Die Hausbesitzer bezw. die von ihnen bestellten Verwalter:
jeden Ein- oder Auszug, welcher

a) sie selbst und ihre mit ihnen wohnenden Angehörigen;

d) die übrigen in ihrem Haushalt wohnenden Personen, wie
Dienstboten, Gesellen, Gehilsen, Lehrlinge, Schlafleute.
Pfleglinge;

c) ihre Mieter und deren Angehörige berührt.

2. Die Mieter: jeden Einzug, Um- und Auszug ihrer eigenen
Dienstboten, ihrer Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Mie-
ter (Aftermieter), sowie d-m Angehörigen der Vorgenannten.

8 3-

Ort der Meldungen.

Die Meldungen sind bei der Allgemeinen Meldeftelle (Bienenstratze 8)
zu erstatten; diejenigen aus dem Stadtteil Schlierbach und Handschuhsheim
können bei den dortigen Polizeiftationen abgegeben werden.

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, bei der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem Meldepflichtigen und dem Gemeldeten zu
unterschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu schrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sicherung der Bollstündigkeit und Richtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dessen Person und Angehörige nach Maßgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden mutz, ist gehalten, dem zur Meldung
Verpflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Ausfüllung des Meldeformulars
erforderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldestelle haben die Anzumeldenden Lie in ihrem
Besitz besindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Reichsausländer müssen sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
dcten erteilte Abmeldebescheinigung anzuschlietzcn.

Befinden sich in dem Haushalt der Zuziehenden Kinder unter 12 Jah-
cen, so ist autzerdem der Nachweis über die erfolgte Jmpfung durch Vorlage
des Jmpfscheines zu erbringen.

8 6.

Meldepflicht der Gastwirte.

Neus Gastwirte und Jnhaber von Hotels garnis, sowie von Fremdenpensiomn
^ verpflichtet ein Fremdenbnch zu führen, das die nachfolgenden Rubriken
' ' enthalten muß:

„Zimmer-Nr., Zu- und Vorname, Stand oder Gewerbe, Wohnort, Ort,
woher gekommen, Tag der Ankunft und Tag der Abreise".

Die EinLräge stnd seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seincm
Beauftragten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremden zu machen.
Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahleu versehen und polizeilich abgestempelt
 
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