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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0629
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564

Der Schlaframnzettel ist m jedem Schlafraum dauernd auszuhänge«.

8 2.

Der Ein- und Auszug jedes Schlafgängers ist nach Vorschrift der Melde-
ordnung (Ortspolizerliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904) binnen 3 Tagen
anzumelden.

Autzeudem hat der Vermieter ein Verzeichnis über die von ihm beher-
bergten Schläfer zu führen, in welches die Vor- und Zunamen und die Hei-
mat der Schlüfer, fowie der Tag des Einzugs und Auszugs einzutragen ist.

8 3.

Der Vermieter hat für die Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ord-
nung in feinem Hause zu sorgen.

Die Schlafräume find ausreichend zu lüften und täglich zu reinigen.

Die darin befindlichen Betten und anderen Ausstattungsgegenstände
sind stets reinlich zu erhalten und Lei Bedarf zu erneuern.

8 4.

Bei Aufnahme von Schlafgängern muß dem Vermieter für sich und seine
Faniilien- und Hauschaltungsangehörigen eine genügend graße Wohnung, so-
wie die Möglichkeit der Trennung der für diese bestimmten Schlafräume nach
Geschlechtern und für jedes der Angehörigen über 12 Jahren, bezw. für zwci
folcher Angehörigcn unter 12 Jahren je ein Bett zur Verfügung bleiben.

Küchen, Arbeitsräume, Werkstätten urrd dergl. dürfen nicht als Schlaf-
räume vermietet werden.

8 6.

Der Vermieter oder Angehörige desselben dürfen nicht mit Schlafgän-
gern im gleichen Zimmer fchlafen. Ausnahmen sind mit besondereir Geneh-
migung der Ortspolizeibehörde hinsichtlich erwachsener Perfonen zuläfsig.

8 6.

Räume, zu wolchen man durch Wohn-, Schlaf-, Arbeitsräume oder Kü-
chen des Vermieters oder seiner Angehörigen gelangen kann, dürfen nicht an
Schlafgänger vermietet werden.

8

Das Vermisten von Schlafstellen an Perfonen beiderlei Geschlechts,
autzer an Eheleuten oder Eltern und Kindern unter 10 Jahren, ist nicht ge-
stattet.

8 8.

Die als Schlafstellen vermieteten Räume müssen gedielt und heizbar sein
und unmittelbar ins Freie führende, zum Oefsnen eingerichtete, stehende Fcn-
ster, nnt einer lichtgebenden Gesamtsläche von (mindestens) von 1/10 der Bo-
densläche besitzen.

Aus den Kopf der in einem Raum übernachtenden Perfonen mutz eine
Bodensläche von 4 Qundratmeter und ein Luftraum von mindestens 10 Kubik-
meter entfallen.

8 9.

Die Schlafräume müssen von innen verschließbar und die an Schlafgän-
gerinnen vermieteten Räume autzerdem innen mit Türriegeln versshen sein.

8 io.

Jedem Schlasgänger ist ein besnnideres Bett, eine Sitzgelegenheit, ein be°
sonderes Wascb- und Triukgesütz und ein eigenes Handtuch zur Verfügung zu
stellen.

Jn jedem Schlaframn muß ein mit Wasser gefüllter Spucknapf stehen,
der jeden Morgen zu entleeren, zu reinigen und frisch mit Waffer zu füllen ist.

811-

Den Schlafgängern ist — sofern ihnen nicht ein besonderer Abort zur
Verfügung steht — Lie Benützung der Aborträume des Vermieters Zu
statten.
 
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