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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0630
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565

8 12.

Den Schlafgängern ist zu gestaLLen, sich auch nach der Arbeitsstunde in dem
Schlafraum aufzuhal'te'n.

8 13-

Den Polizest und MediAinalbeamtLn, Bau- und Wchnungskontrolleuren,
den von den Polizeibchörden beauftragten Personen, soiwie den Beauftragten
der städtischen Armenpflege, ist jäderzeit der Zutritt in die Schlasräume zu
gestatten und auf Verlangen das Schlafgängerverzeichnis vorzulegen.

8 ii-

Zuwiderhanülungen gegen diese Vorschrist werden an Geld bis zu 150
Mark oder mit Haft bestraft.

8 15-

Dies'e ortspolizeiliche Vor'schrift tritt am 1. Januar 1907 m Kraft.

Auf die an diesem ^ge bereits 'bestehenden Schlafstellen findet diese
Vorschrift ebenfalls Anwendung.

Die vorgeschriebene Anzeige hat in diesem Falle bis längstens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Die Besufstchkiguns drr Pfirgekindrr in drr Skadk Heidelberg.

Örtspolizeittche Borschrift vom 4. Jcmuar 1908 auf Grund des Z 98a P.-St.-G.-B.,
in Kraft getreten am 1. April 1908.

Z 1. Wer ein Kind unter sieben Jahren gegen Entgelt zur Berpflegung über-
nehmen will, muß hierzu die Genelnnigung der Ortspolizeibehörde erwirkeu.

Als Entgelt wird nicht nur die Vereinbarung einer Barvergütung, eines Kost-
geldes oder einer Abfindung, sondern auch die Abgabe von Kleidung usw., wie
überhaupt jede Leistung angesehen, die als Gegenleistung für die Verpflegung auf-
zufassen ist.

Z 2. Behufs Erwirkung der Genehmigung hat die Pflegemutter das Kind
vor der Annahme beim Sekretariat des Armenrats persönlich anzumelden.

War die Anmeldung vor der Annahme nicht ausführbar, so hat sis sobald
als möglich, spätestens aber am dritten Tage nach der Uebernahme des Pflege-
kindes zu erfolgen.

Z 3. Bei der Anmeldung ist anzugeben:

a) der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes, Ort und Tag seiner
Geburt, sowie seine Religion;

b) Name, Stand und Aufenthaltsort der Eltern des Kindes, bei unehelichen
Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie Name, Stand
und Ausenthaltsort des außerehelichen Vaters;

e) Name, Stand, Alter, Religion uud Wohnung der Pflegemutter;

ä) die Höhe des Pflegegeldes bezw. der Abfindung oder sonstigen Leistungen.

Gleichzeitig sind die standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes, sowie etwaigs
sonstige Nachweise über seine Person vorzulegen.

,84- Die Erteilung der Genehmigung zur Uebernahme des Pfleaekindes ge-
schieht durch den Armenrar namens und im Auftrag des Gr. Bezirksamtes als
der Ortspolizeibehörde in der Weise, daß der Pflegemutter ein Erlaubnisschein
behändigt wird.

Bcstehen gegen die Genehmigung zunächst keine Bedenken, so erfolgt die Aus-
händigung sofort auf die Anmeldmig. Wird ste von bestin'mten Nachweisen, ins-
bejondere einer vorherigen ärztlichen Untersuchung des Pflegekindes oder der Pflsge-
mutter, abhüngig gemacht, so hat die Pflegemutter sür Beibringuug derselben
mnerhalb der zu setzenden Frist Sorge zu Lragen.

8 5. Die Genehmigung wird nur auf Widerruf mrd nur solchen Personen
bnnblichen Geschlechtes erteilt, welche nach ihren perjönlichen Verhältnissen und
uach der Beschaffcnheit ihrer Wohnmrg zur Uebernahme eincs Kindes ohne Ge-
sahrdung des leiblichen, geistigen mrd sittlichm Wohls dessclben geeignet erscheinen.
Sie wird hiernach insbesondere Personen, die einen schlcchten Leumun.d besitzerr
uder in ungeordneten häuslichen Verhältnissen leben, nicht erteilt, kann aber auch
 
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