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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0633
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568

Das Gleiche gilt bezüglich Ler Reintgung Ler Abtrittgruben.

Sollte tne Stadtgemeinde das in Frage stehende 'Geschäft sekbst über-
nehmen*), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zn
bezeichnen, welcher siir Erfüllung dieser Vorschrist verantwortlich ist, und es
unterlie'gt dann derselbe den nämlichen Bestimmungen, Lie in Lieser Vor-
schrift sür den Unternehmer enthalten sind.

Abdg.v. 8 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
lö.vu.so Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, LaH der be-

treffende Hausbesttzer selbst die Auswechslung, Absuhr, Entleerung und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

§ 3. Findet bei der Wholung der Tonnen oder bei der Entleerung der
Abtrittgruben eine Berunreinigung Ler Stratze oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sosort
wieder zu beseitigen, wozu die betresienden Hausbesitzer das nötige Wasser
zu liesern haben.

II. Besondere Vorschriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung
und Reinigung der Abtrittonnen.

§ 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
wechslung, Wsuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu besorgen. Die Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von
bornherein vom Stadtbauamt **) festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung mutz so getrofsen werden, datz jede
Tonne, bevor sie vollständig gesiillt ist, zur Ab-Holung gelangt. Eine im Ge-
brauch befindliche tragbare Tonne dars nie län-ger wie acht Tage in einem
Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als ersorderlich erscheinen
lassen, daß die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt**) sestgesetzteu
Zeiten abgeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krank-
^it ausgebrochen ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Be-
gehren des Tonnenbesitzers, sowie auch, salls die Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häufigeren Abholung der Tonnen verpflichtet.

§ 6. An Sonntagen, sowie «n den dem Sonntag verordnungsmätzig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Wholung der Tonnen — vorbehaltlich be-
sondereu polizeilichen Dispenses in. dringenden Fällen — nur bis movgens
9 Uhr zulässig.

Abdg.v. § 6. Die Reinigung der Tonnen mutz autzerhalb der Stadt geschehen und
27.iii.ss gereinigte Tonne bei der nächstsolgenden Abholung dem Vesitzer wiedcr
zurückgegeben werden.

§ 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in § 2 dieser Vorschrift vor-
geselstene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimmt, verptlichtet, zum Zweck der Abholung der Tonnen dem
Stadtbauamt **) schriftlich Anzeige zu machen.

Z 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in Z 2 üieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind sür die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in
Z 4 Abs. 2 dieser Vorschrist aufgestellten Grundsätze matzgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den Z 5 dieser Vor-
schrist zu beachteu-, jede Verunreiniguug der Stratze, welche ^bei der Wholung
der Tounen stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb oer <stadt vorzunehmen uud etwaige besondere Weisungcn,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besovgung des fraglichcn
Geschäfts erteilen wird, zu besolgen.

2. Bezügltch der Entleerung der Abtrittgruben.

§ 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst Ler Saugpumpe Zu

*) Jst geschehen unterm i. Januar 188S.

Jetzt städtische Absuhranstalt.
 
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