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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0637
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schirr ausgestatteter guter Nachen in der Art zu befcstigen, daß derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Während der Badezeit rnuß eine des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zuverlässige Person sich fortgesetzt der Auf-
sicht widmen.

Die Anwesenheit eines Schwimmlehrers genügt nicht, so lange derselbe
Unterricht erteilt.

Z 15. Das Mitbringen von Hunden in die Anstalten ist verboten. Dies
ist durch Anschlag an der Slußenseite der Anstalt den Besuchern bekannt zu
geben.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 6 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Das Vaden rnr Neckar.

Bezrrkspolizeiliche Vorschrift vom 6. September 1909 auf Grund der W 75,108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B.

H 1. Das Baden im offeuen Neckar längs des Ortes Wieblingen und
des gegenüberliegenden Neckarufers auf Gemarkung Heidelberg—Hand-
fchuhsheim ist außerhalb des durch Pfähle abgegrenzten Badeplatzes am
linken Neckarufer unterhalb des Wieblinger Mühlkanals verboten.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der 75, 108 Ziffer
6 P. St. G. B. mit Geld bis zu 10 bezw. 160 Mark bestrast.

Das städtische Blum'sche Freidad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Juni1896 auf Grund des tz 92 P.-St.-G.-B. in der

Fassung vom 5. September 1908.

Abdg.v. Z 1. Die städtischen Badeanstalten unterhalb der Friedrichsbrücke (Blum'sches
2t,iv.ii Freibad) sind vom 15. Mai bis 15. September an Wochentagen von morgens 5 Uhr
bis zur Ahenddämmerung, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von mor-
gens 5 Uhr bis nachmittags 5 Uhr zur unentgeltlichen Benützung geöffnet, und zwar:

1. Das Männerbad für Personen männlichen Geschlechts täglich mit Ausnahme
solgender Stunden:

Montags und Mittwochs von 5 bis 9 Uhr vormittags,

Freitags von Osl bis 4 Uhr nachmittags.

2. Das Frauenbad sür Personen weiblichen Geschlechtes täglich.

§ 2. Kindern unter 9 Jahreu ist der Eintritt in die Anstalt nur in Be-
gleitung Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt uicht während der Schulzcit
und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

§ 3. Die Badenden müsfen mit geergneter Kleidung verfehen fein.
Ohne folche Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf
niemand entkleidct herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

§ 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne au'
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

8 5. Das Benützen dsr tiefen Bassins ist nur denjenigen Personen
gestattet, die des Schwimmens lundig sind.

§ 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmcldung
beim Vademeister, bezw. der Bademsisterin abgegeben.

Z 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen,
Stoßen und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu Vevüben.

Das Einfeifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

Z 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht langcr
als eine halbe Stunde in der Anftalt verweilen.

8 9. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führen der städtische
Bademeister bezw. die städtische Bademeisterin oder deren Stellvertreter. Tercn
Anordnung ist unbedrnat Folge zu leisten.
 
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