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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0638
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573

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kunn in WieLerholungssällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

§ 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von
Hunden ist strengstens untersagt.

Z 11. Wertsachen können am Schalter unentgeltlich zur Verwahrung ab-
gegeben werden.

Z 12. Beschwerden gegen die Badeaufsicht können beim Bürgermeister-
amte angebracht werden.

Z 13. Uebertretungen dieser Wadeordnung werden gemätz § 92 des
P.-St.-G.-B. an Geld bis Zu 150 Mark bestraft.

Die Badeordnung für die städtischr Vadeanstalt in Schlierbach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vam 27. Juli 1898 auf Grund des Z 92 P.-St.-G.-B.

^ 1. Die städtische Vadeanstalt ist vorn 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddämmernng zur unentgeltlichen Benützung
gcöffnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nnr in
Bcgleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht wührend der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

§ 3. Autzerhalb der ^Anstalt darf niemand entkleidct herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.

Z 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen zu habcn.

§ 5. Es ist verboten, durch Lärmen, überinätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unsug zu verüben.

K 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Bädenden nicht länger
als eine halbe Stnnde in der Anstalt verweilcn.

§ 7. Die Anfsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder desscn Stcllvertreter. Deren Anordnnngen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben könncn Personen, welche stch unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungssällen auf rnehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

Z 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hnn-
den ist strengstens untersagt.

Z 9. Beschwerden gegen den Badeineister können beim Bürgermcisteramt
augcbracht werden.

^ 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz § 92 P.-St.-
G.-B. an Geid bis zu 150 Mark 'bestraft.

Trichrn- und Frirdhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899 auf Grund des § 96 P.-Sr.-G.-B
Gültig auch für die Stadtteile Schlierbach und Neuenheim.

Nicht in fiu pen Stadtteil Handschuhsheim.

Auszng (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 45, Verlag

von J.Hörning).

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungem

8 1. Die Ueberwachung des Vollzurs der Leichen- nnd Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eingesetztcn Friedhof-Kom.mission übertragen. Die-
sclbe har, nnt Ansnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Er-
sordcrliche anzuordnen.

§ 2. Auf Antrag der Fricdhos-Kommission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:
 
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