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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0640
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575

sind zu betrachten: Mattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

H 10. Die Leichen sämtlicher hier Verstovbenen Personen sind alsbald
nach Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhaüen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in üie städtischen Leichenhallen oder in die
des akademischen Kr^nkenhauses dars, ganz dringenbe Fälle ausgenommen,
nur in den frühen Morgen- und späten Abendstunden und nur auf dem
kürzesten Wege unter tunlichster Vermeidun-g der Hauptstratze stattfinden.
Jnnerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung
der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitun-g der
Leidtragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

§ 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung
der Gräber selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besovgen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu strafrechtlicher
Verfolgung Veranlaffung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasselbe
gilt für die Familiengräber in den vorderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Koinmission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen, welche genietzbace
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich
eingeholte Erlaubnis der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträuchcr autzer-
halb der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.

IV. Feuerbestattungs-Ordnung.

§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschlietz-
lich die auf dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimmt.

§ 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschaüet der auf die
erste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesucln das beim Vorsttzenden der Friedhofkommission Abdg.u.
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind folgends Belege erforderlich: Erc. v.

1. Eine uon der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, datz üer ^
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (8 56 ff. des Reichsgefetzes

vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für antzerhalb des deutfchen Reichs Vcr-
ftorbene ein amtlich beglaubigter Sterbefchein).

2. a) eine behördlich bsglaubigte, von einem approbierten Arzte angeferrigte
Krankengeschichte des betreffendcn Falles.

b) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Stcrbeortes oder
des Großh. BeZirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebniffe der
von ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegsns
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlosien ist uno

e) wenn eme Seklion der Leiche vorgenommen wurde, überdies ein in glei-
cher Weise angefertigter und beglaubigter L;ichenbefund.

Jn sämtlichen Schriftstücken a, b, c ist die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeüen.

3. erne behordlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daff
eniweder

a) der Verstorbene selbst serne Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) bcim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter 18 Jahrcn»
oaß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.
 
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