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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0641
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576

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlauünis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder
Verdacht eines gewaltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Berstor'benen autzerdem eine Beurkundung Larüber, daß
Ler sür Len Sterbeort zustänLigen Polizeibehörde Lie beabsichtigte Feuerbc-
stattung der Leiche angezeigt wurde.

tz 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Ver-
brennung kommen sollen dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die
nach Z 38 Abs. 1 dieser V^Zchrift erforderliche bezirksamtlicke Genehmigung zur
Feuerbestattung erteilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestat-
tungsanstalt, oder, wenn Leren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort
erfolgen kann, zunächst in Lie Leichenhalle zu verbringen un'd hat Leren
Verbrennung, wenn möglich, noch am gleichen, spätestens aber am folgenden
Tage stattzufinden.

§ 43. Die Einfegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in Ler
Rsgel in Ler Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuer-
bestattungsanstalt verbracht wird.

Auf Wunsch Ler Hintevbliebenen können Lie Feierlichkeiten auch in der
Feuerbestattungsanstalt, wohin in diefem Falle die Leiche vorher zu ver-
bringen ist, abgehalten werden.

Z 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch
entweder in geschlossenen Holzkistchen oder Gefätzen von gebranntem Ton
oder in zugelöteten Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem
Friedhof beerdigt oder ebendafelbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von den
Hinterbliebenen in eigene Verwahrung genommen werden.

Mahgelbend ist in Lieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die
Anordnung des Verstorbenen, in Ermangelung folcher der Wunsch derjenigen
Personen, welche für Lie Bestattung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Abfatzes 1 dieses Para-
graphcn werden in vorschriftsmätziger Beschaffenheit von der Friedhos-Kom-
misfion ftets vorrätig gehalten.

V. Schlußbestirmnungerr.

§ 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1. Der untere Eingang des FrieLhofs am Steigerweg ist im Sommer
von 6 Uhr morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntcr-
gang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Tores wird ein Zeichen m-it
der Glocke gegeben, worauf jedermann deu Friedhof zu verlasfen hat.

2. Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, 'der Würde des Ortes
angemessenes Beuehmen zu bewahren.

3. Das Betreten der Leichenselder ist nur Len Beamten des Friedhofs,
der Leichenbegleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den nnt
der Pflege der Gräber Beauftragten ^gestattet.

4. Kindsrn ohne Begleitung Erwachfener ist 'der Besuch des FrieLhofs
untersagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden;
dagegen haben Fahrstühle, in welchen eiuzelne kranke Perfonen gefahren
werden, Einlaß.

5. Allen Personen, welche nicht zur Trauerverfammlung gehören, na-
mentlich aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Ausent'halt
in der Ginfsgnungshalle und Leren Umgebung sowie in der Nähe des Grabcs
oder der Feuevbestattungsanstalt während der Trauerfeierlichkeiten unterfagt.

6. Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem
Friedhof zu rauchen; Äenfo ift untersagt, in den Anlagen oder auf fremden
Gräbern Blumen und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und dercn
Pflanzen zu beschädigen.
 
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