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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0645
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Wird die Leiche vorher für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, fo erhöhen sich die Taxen um weitere 20 Mk.

29. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof auf den Friedhof und so-
fortige Beerdigung einschlietzlich des Wagens des Geistlichen in I. Klasse
50 Mk., in II. Klasse 40 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts ohne Benützung des städtischen Leichen-
wagens auf den Friedhof gebracht und safort beerdigt, so vermindert sich diese
Taxe in I. Klasse um 6 Mk., in II. Klasse um 5 Mk.; wird eine solche Leiche
auch von dem auswärtigen Geistlichen im eigenen Wag"" begleitet, so tritt
eine weitere Vsrminderung um 6, bezw. 5 Mk. ein.

Wird Lie Leiche zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus
gebracht, so erhöht sich die Taxe um 15 Mk.

30. Die Verbringung einer Leiche vom Bahnhof in die Feuerbestattungs-
anstalt 25 Mk.

Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20 Mk.,

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus ge-
bracht, so erhöht sich diese Taxe um 15 Mk.

31. Die Einäscherung einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen
Verrichtungen bis zur Ablieserung, bezw. einschließlich der Beerdigung in deu zur
Aufnahme von Aschenresten besonders bestimmten allgemeinen Leichenfeldern 25 Mk.,
jede unmittelbar daraus solgende 10 Mk.

Jn diesem Fall werden die Kosten auf die Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz.1 Mk. 50 Pfg.

33. Eine Kapsel von Blech . . . . . 1 Mk. 50 Pfg.

34. Ein verzierter Lnrkophag aus Ton . . 10 Mk.

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . . 15 Mk.

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist,
wird diese im einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzt.

v. Friedhofs-Taxen.

1. Die in Z 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber
werden unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a) Die Fläche eines Familiengrabes mitzt 2,40 Meter in der Länge und
1,20 Meter in der Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander
abgegeben, so fällt der in § 27 der Leichen- und Friedhos-Ordnung vorge-
schriebene Zwischenraum weg; werden jedoch zwei oder mehrere hinter
einander liegende Gräber abgegeben, so mutz der vorgeschriebene Zwischen-
raum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

b) Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Uebcr-
nahme; nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn
nicht die Fortdauer des Rechts aus weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung
der festgesetzten Taxe erworben wird.

c) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine
anderweite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

6) Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Ueberneh-
mers oder dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werden;
Abgabe oder Tausch eines unbelegten Grabes an andere darf nur mit aus-
drücklicher Genehmigung der FriedhoMommission erfolgen, in welchem Fall
stch die Benützungsdauer vom Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird^die
Genehmigung nichr eingeholt, so hat der neue Uebernehmer die volls Taxe
nachzuzahlen.

e) Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einfassun-
gen und Anpflanzungen nicht ordnungsgemätz unterhalten, so fallen diest
samt Zubehör ein Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmcich-
tigten oder, wenn diese nicht zu ermitteln sino, auf öffentlichem Wege zuge-
stellten Mahnung an die Stadt zurück, wenn die AngehÜrigen nicht innerhaw
 
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