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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0646
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581

dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkornmen und die inzwischen von der
Friedhof-Kornmission für die Unterhaltung aufgewendeten Kosten ersetzen.

l) Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen
Grabdenkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Aufforde-
rung bon den Erwerbern diefer Grabftätten oder deren Rechtsnachfolgern
nicht entfernt werden.

§) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgefehten Taxe und unter
Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es find folgende Taxen bestimmt:

u) in erster Reihe ein Grab . . . 125 Mk.

jedes weitere Grab .... 100 Mk.

b) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.
jedes weitere Grab .... 70 Mk.

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dern Flächengehalt und nach der
für einzelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes aus weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

Ir) Zur Aufnahme von Aschenreften werden Familiengrabstätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:

a) in erster und zweiter Reihe ein Grab 60 Mk.

jedes weitere Grab .... 40 Mk.

b) in den übrigen Reihen ein Grab . 40 Mk.

jedes weitere Grab .... 30 Mk.

Jm übrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis b.

i) Jn je eine Familiengrabstätte b dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in ä benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte a deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab u dürfen in demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer Zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der
llmgrabungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a) Zur Beerdigung Auswärtiger (fiehe Z 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene .... 60 Mk.

für Kinder unter 15 Jahren 25 Mk.

b) Zur Beisctzung von Aschenreften Auswärtiger:

für je eine Asche ... 25 Mk.

Die Beisetzung einer Asche in einer
Familiengrabstätte ... 5 Mk.

Bei der Beisetzung der Afche eines auswärtigen Zeichners von Anteil-
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennifche der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlanbnis zum riufstellen von Grabdenkrnalen auf den allgemeinen
Leichenfeldern.

a) für Denkmare von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 200 Kg. 20 Mk.

b) für Denkmale von Stein bis zu 0.16 Kbm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Austerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von SLein
°der Metall

a) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.

b) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Erwachfene 2 Mk.

c) auf Familiengräbern.3 Mk.

4. Das Setzen von Holzkreuzcn anf den allgemeinen Leichenfeldern
oOPfg.
 
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