Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0647
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
582

5. Ausgraben von Fundamenien, sowohl für Grabsteine als für Ein-
fassungen oder Gruften, einschließlich der Entfernung der Erde wird rmt
4 Mk. sür den Kuüikmeter berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebenden Erde 1 Mk. 50 Pfg.

7. Jedes Ausgraben einer Leiche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermätzigen
sich diese Taxen aus die Hälste.

9. Die Beisetzung der Asche eines auswärts Verstor^^nen in einer Fa-
miliengrabstätte 5 Mk.

10. Für alle autzergewähnlichen Leistungen, für welche in dieser Tax-
ordnung eine Gebühr nicht ausgeführt ist, wird besondere Rechnung aus-
gestellt, welche vor ihrer Ansorderung von der Friedhof-Kommisston geprüft
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

ü!. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der
Feuerbestattungsanstalt.

Die solgenden Beiträge slietzen ni^cht in die Friedhofkasse, sondern in den
Amortisationsfond, aus welchem alljährlich nach Matzgabe der aus diesen Ein-
nahmen zur Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch
das Los zu bestimrnenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. . Nach vollendeter
Amortisation fällt die Erhebung dieser Beiträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung 20 Mk.

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten aus begründetes Ansuchen von
Erhebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische sür 20 Jahre 40 Mk.

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden
Lieselben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechend, so lange un-
besetzte Nischen vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 Mk.

ll. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lasseu
wollen, ist ein Kostenvorschutz einzusenden, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 Mk.
beträgt. Der nicht verwendete Teil geht mit der Kostenberechnung in möglich kurzer
Zeit än die Person zurück, welche die Einzahlung gelcistet hat.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides aus
telegraphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. sür das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) telegraphisch so rechtzeitig anzmnelden,
daß die nötigen Anordnungon zur sofortigen Empsangnahme der Leiche noch ge-
troffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch
den hiesigen Leicheilloagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.
 
Annotationen