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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0649
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584

Die ASsperrung Pes Brccn-dplutzes, sowie die Ueberwachung der gerette-
ten Gegenstnnde übernimrnt das Feuerpiquet des Militärs und die Schutz.
mannschaft.

RauAzverlrot im StAdLklxestsr.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 22. Mai 1908 auf Grund des Z 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B.
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen dcs hiesigen Stadttheaters verboten.
Zuwiderhandlungen können auf Grund des 8 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B. mit
Geld bis zu 60 Mk. oder Haft Lis zu 14 Tagen bestraft werden.

SkraHenpolixm-Ordnung für dis Skadt Heidrlverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirks'wlizeiliche Vorschristen S. 105, Verlaq

I. Hörning).

§1. Vorbemerkun-g.

Als öffentliche Straßen im Siune dieser Vorschrift gelten neben öffent.
lichen Plätzen und Brücken auch Pridatstratzen, welche dem öffentlichen Ver»
kehr geöffnet sind.

I. Benützung der öffentlichen Straßen.

§ 2. I m A l l g e me i n e n.

Jede Wenützung der öffentlichen Strasten must so erfolgen, wie fie bei
Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt den allgemeinen Verkehr am wenigsteu
behindert, das mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung
von Personen oder Sachen mit sich bringt.

Jm einzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.

§ 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen.
Aenderungen an Straßenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Strasten zur Aufftellung und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu tzewerblichen
Zwecken, sowie jede Veränderung der Straßenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten seitens Privater ist mit den in den soltzenden Bestimmungeu
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis Les Bezirksamtes verboten.

8 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Stratzen.

1. Jn den von den Geleisen der Strastenbahn berührten Straßenstrecken
ist das Aufstellen von Fuhrwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der
Verkehr nicht gehindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angewiesenen
Gewerbetreibenden dieser Stratzenstrccken kann bchufs vorübergehender Aus-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den Seitenstraßen von
der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Stratzen ist untersagt. Abge-
ladene Brennmaterialien sind sofort in die Häuser zu vcrbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Bcnützung der öffentlichen Stratzen
wird hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbesserungen zur Lagc-
rung von Baumaterialien u. s. w. nach Matzgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen Bauordnung.

4. Den Wirten zur Aufftellung der beil ihnen einkehrenden Fuhrwerkc.
Auf der Hauptstratze ist jedoch eine Aufftellung solcher Fuhrwerke verbotern
den auf der Hauptstraße wohnenden Wirten ist die Aufstellung der bei ihnen
einkehrenden Fuhrwerke an folgenden Plätzen gestattet: auf den Strasten aui
der Ost-, West- und Südseite des Karlsplatzes, wofür zur Metzzeit der öst-
liche Teil der Karlstratze nebst der Plankengasse benützt werden kann.

8 5. BeIeuchtung von S t r a tz e n h e m m ni s s e n während der

Nachtzeit.

Alle Hemmnisse des Stratzenverkehrs sind vom Eintritt der Dunkelheit
 
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