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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0650
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585

an wahrend der ganzen Nachtzeit je nach Umjtänden durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, volljtändige Stratzensperrungen
durch rote Laternen bemerklich gu machen.

H6. DasBelaLenund Entladen vonFuhrwerkenauf den

S t r a s; e n.

Werden Wa-gen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Straße
aufgestellt. fo müssen sw dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen schwerer Gegenstände auf das Pflaster oder die Gehweg-
dcckung ist untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten und der-gleichen
beim Äuf- und Abladen so gehandhabt werden, Latz die damit beschäftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten vermögen.

Wo die Beschaffercheit und die Zugänge der Griundstücke es gestätwn, hat
das Beladen und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Stratze,
sondern innerhalb der Grundstücke zu geschehen.

§ 7. Errichlung von H a n d e l s ste I l e n.

Wer auf öffentlichen Stratzen autzerhalb der Marktplätze autzerhalb der
Marktzeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öffentlich
fcilhalten will, bedarf einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmung des Stadtrats.

^ 8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufsgegen-
ftänLen, Z i e r p f I a n z e n, Tifchen u. s. w.

Das freie Aushän-gen odcr Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenstän-
den an der äutzeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von
Stühlen, Bänken, Tischen zu gewerblichen Zweckerr ist nur mit Erlaubnis
des Bezirksamts statthaft.

§ 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

V o r r i ch t u n -g e n.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müssen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite ha-
bcn, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als die Breite des darunter be-
findlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sonnendächern nicht
angebracht werden.

2. Schilder und andere Gegenstände, welche in den Straßerrraum vor-
springen, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,40 Meter über dem
Gehweg angebracht werden und höchstens einen Vo-rsprung von 1,20 Meter
gegen die Stratzen haben, keinesfalls aber die Gehwe-g-grenze überschreiten.
Mgesehen hiervon sind dieselben in Bezu-g auf die zunächst befindlichen öffent-
lichen Gaslaternen so hoch anzubringen, üatz die Beleuchtung des Verkehrs-
raumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbrrngung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes
ist jeweils unter Einreich-ung einer Planskizze beim Bezirksamt um Geneh-
migung hierzu nachzusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Orts-
baukontrolleurs und der Direktion der städtischen Gas-, Wasse-r- und Elek-
trizitätswerke vom Bezirksamt entschieden.

3. Automaten, Auslegekaften und dergleichen dürfen nicht über die nach
dcr städtischen Bauordnrmg Aulässige äutzerste Ausladung an Gcbäudeteilen
vorfpringen. Auslagevorrichtnngen an Häusern, welche keiue oder eine ge-
ringere als die nach der städtifchen Bauordnung zuläfsige Sockelausladung
haben, dürfen nicht mehr als 10 Zentimeter üMr die Baufluchtlinie her-
vorragen.

'Bewegliche Auslagevorrichtungen find während der Nachtzeit zu entfcr-
nen oder einzuziehen.

4. Waren, welche iu Fenstern und Turgestellen zur Schan ausgeüellt oder Lbdg.v.
ansgehängt werden, dnrfen nicht über die Bausiucht des Hauses hervorragui. so.vm.s

Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht au Türgestellcn und über-
haupt nicht in einer Wsise ausgehängt werdeu, daß Vorübergehende dadurch be-
schmutzt werdeu können. Das Äushängeu von Fleischwaren auf die Straste ist
verboteu.
 
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