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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0656
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591

§ 43. Aufstellung Ler Droschken unL Dienstmanns--

karren.

Die Aufstellung der Droschken erfolgt nach den Bestimmungen der
Droschkenordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Harrdkarren und
Wagen auf die vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats bestimmten
Plätze in einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der in Ler Nähe aufge-
stellten Dienstmänner und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit möglichster Raumersparnis so auf-
zustellen, dasz der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feier-
tagen, sowie zur Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen
Stratzen und Plätzen zu entfernen.

Die letztere Bestimmung findet auf die Wagen und Karren der am
Bahnhof aufgestellten Dienstmänner und Packträger keine Anwendung.

Z 44. Beleuchtung während der Nachtzeit.

Während üer Dunwlheit mutz jedes auf öffentlicher Strahe befindliche
Fuhrwerk — einschlietzlich der Handkarren — beleuchtet sein.

Personenfuhrwerke sind mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes an-
zubringenden Laternen, Lastfuhrwerke mit einer so anzubringenden Laterne
zu beleuchten, dah deren Licht nach vornen fällt.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht,
datz Gefährdungen eintreten können, so mutz dieser Teil der Ladung durch
eine weitere Laterne besonders beleuchtet werden.

§ 45. Pei ts che n k n a l le n.

Das Peitschenknallen — dringende Fälle zur Verhütung von Unfällen
ausgeschlossen — ist insbesondere vor Krankenhäusern, vor den Universitäts-
anstalten, Schulhäusern, sowie vor Kirchen untersagt.

Fuhrleute, welche Vorübergehende mit der Peitsche treffen, oder nach
sremden Pferden schlagen, sind strafbar.

H 46. Aneinanderhängen mehrerer Wagen.

Zusammengebundene Lastwagen dürfen nicht durch die Stadt fahren.

Jm übrigen dürfen beim Fahren nie niehr als zwei Wagen aneinander
gehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei'Wagen ist, soweit dies nicht in Abs. 1
überhaupt verboten ist, nur gestattet, wenn der hintere Wagen nicht stärker
beladen, nicht grötzer und nicht schwerer ift als der vordere und wenn autzer-
dem Lurch eine feste Verbindung beider Wagen, insbesondere durch Unter-
schieben Ler hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen, für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Jn der pauptstratze zwischen Darmstädter Hof und Leyergasse ist das
Fahren mit zusammengekoppelten Wagen überhaupt verboten.

§47. Transport von Langholz.

Beim Transport von Langholz (Holz über 9 Meter Länge) muß der
Vorderwagen mit einem drehbaren Schemel, Ler Hinterwagen mit einer
Vorrichtung zum Leiten (Schwicke) versehen sein.

Der Transport mutz autzer von dem Fuhrmann noch von einer er-
wachsenen kräftigen Person begleitet sein, welche neben dem Hinterwagen
herzugehen und den Transport zu überwachen h^

Um ein Schleudern der über den Hinterwagen hinausgehenden Etwen
der Hölzer zu verhindern, sind diese mit einer starken Ketie zusammenzu-
binden.

8 48. Neitverkehr, Verkehr mit Hand- und Kinder-

w a g e n.

Auf den Reitverkehr, sowie den Verkehr mit Hand- und Kinderwagen,
Karren finden die vorstehenden Bcstimmungcn bezüglich Ler Gangart, des
Ausweichens usw. sinngemätze Anwendung.
 
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