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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0657
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S92

A 49. Zureiten und Reiten mit HanLpferden.

Das Zureiten von Pfevden auf den Straßen ist verboten.

Reiter, welche Handpferde führen, dürfen nur im Schritt reiten.

Das Reiten mit mehr als einem Handpferd ist untersagt.

§ 50. Handwagen und Handkarren.

Das Schieben von Handwa-gen und Karren ist nur gestattet, wenn deren
Bauart und Ladung den Führern die freie Aussicht nach vorne nichr
üeschränkt.

Andernfalls müssen derartige Wagen und Karren gezogen werden.

§ 51. H u n d e f u h r w e r k e.

Fuhrwerke, welche mit Hunden bespannt sind, dürfen in der Hauptstratze
nicht aufgestellt werden.

Z 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Krankenwagen auf den Gehwegen ist ge-
stattet. Diesekben haben sich jedoch auf der äutzeren Hälfte der letzteren zu
halten und dürfen nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf üer Hauptstratze ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit
es nicht für die Ängrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstratze haben
dreselben den neben dem südlichen Gehwege Vorhandenen Seitenweg zu
benützen.

Auf leere Kinderwa-gen und Krankenwagen oder Wagen gleicher Art,
in welchen Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung; üiese haben die Fahrbahn zu Le.
nützen.

§ 53. Fahren mit Fahrrädern.

Fass. v. Für das Fahren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
' ^ vom 7. November 1907 matzgebend. ^

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt mutz
die Fahrgeschwindigkeit derart ermätzigt werden, datz sofortiges Anhalten
möglich ist.

Zus- v- Jü der Hauptstraße ist es verboten, die Räder an die Nandsteine des
LZ.vii. 5 TwEmrs zu stellen.

^ 54. Fahren mit Kraftfahrzeugen.

Fass. v. Für das Fahren mit Kraftfahrzeugen gilt die in Z 53 Abf. 2 genannte Be-

25.III.12 stiMMUNg.

Eings- Kraftfahrzeuge, welchö das Gewicht von 5,5 Tonnen übersteigen (z. B. Last-
fügl aus kraftwagen) dürfen im Jnnern der Stadt und auf bebauten 'Ltraßen nur mit
s^der '^^^6eschwindigkeit von höchstens 10 Kilometer in der Lüunde gefcchren

Bundes-werden.

ratsver- Jm übrigen darf von Kraftfahrzeugen im Jnnern der Stadt und auf be-
hsdugm. hauten Straßen die Höchstgeschwindigkeit von 15 Kilomstsrn in der Stunde
' ' nicht überschritten werden.

§ 55. Die anüerweit in Geltun-g bleibenden stratzen-
polizeilichen Vorschriften.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die bestehenden stratzen-
polizeilichen Borschriften der Droschkenordnnng, der Straßenbahnen und dcs
Omnibusverkehrs nicht berührt.

IV. Vorfchriften über den Viehtransport und den Aufenthalt von Hunden

auf den Straßen.

§ 62. Hunde.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden anf den
öffentlichen Stratzen und Plätzen gelten die Vorschriften in den §§ 58, 74 A.
2, 78, 89 und 103 P.-St.-G.-B., Z 3 der Verordnung vom 22. Ok'tober 1864F)
die Verhütung von Tierquälereien betr., Ler Verordnungen vom 11. Mai

*) Jetzt 8 3 der Verordnung vom 14. Juli i9vc>.
 
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