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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0660
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Z 72. Verbot t>es Austegens von Wäsche, Betten und

de r gllei ch en*).

Es ist verboten, nach 8 Uhr movgens Betten, Wäsche, grötzere Teppiche
mrd ähnliche Gegenstände auf Stratzen und öffentlichen Plätzen, an den
Fenstern der Häuser oder sonst in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen
oder auszulegen.

VI. Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts.

§ 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze liegt, soweit dieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Stra-
ßen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die BerbindlichLeit des Reinigens erstreckt sich auf den ganzen Teil des
öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privateigentüm--
lichen Grundstücke bis in d^ Mitte üer Stratze.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gär»
ten u. s. w. hat der Eigentümer, Lezw. der Benützer derfelben für das Keh-
ren zu sovgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor zu benennende
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, daß diefe Verbindlichkeit gehörig er-
füllt wird.

O r t s st a t u t.

(Diesem sür den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg mit Zustimmung des
BürgerausschusseS vom 30. Dezember 1907 aus Grund des Z 96 der Städteordnung über
die Stratzenreinigungspflicht erlassensn Ortsstatut wurde durch Erlaß Grotzh. Mini-
stsriums des Jnnerri vom 26. Februar isos Nr. 8805 die Gsnehmigung erteilt.)

Dis Eigentümer der an die Ortsstraßen grenzenden Grundstücke sind ver-
pflichtet, die vor ihrsm Besitztmn ziehenden Straßenstrecken nach Maßgabe
der darüber bestehenden polizeilichen Vorschriften zu reinigen und in einer
den Jnteressen der öffentlichen Gesundheit und Ordnung dienenden Weise zu
unterhalten, soweit nicht die Stadt diese Verpflichtung übernommen hat.

8 74. Zeit und Art der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
Lenstratzen) sind an allen Werktagen:

m Ler Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens vor 9 Uhr und in der
Zeit dom 1. April bis 1. Ottober morgens vor 8 Uhr, und Samstags über-
ties auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Einvernchmen soviel
als moglich zn gleicher Zeit und so zu geschehen, datz die Gehwege gehörig
rein sind. Bei truckener Wttterung sind die Gehwegstächen vor der Reini-
gung zur Verhinderung des Aufstäubens mit Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Straßen führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag
mit ersteren gleichzeitig zu reintgen.

Der von den Gehwegen zu entsernende Schmutz dars nicht auf üie Fuhr-
bahn gebracht werden.

Z 75. Begietzen der Stratzen.

Beim Eintritt der heitzcn Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind^hö-v.
die Stratzen und Gehbahnen mindestens einmal täglich nnd zwar zwischen '

6 und 8 Uhr abends mit frischem Wasser zu begietzen.

Jn der Hauptstratze, der Sophien- und Leopoldstratze hat dieses anch
noch morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Wezüglich der Verpslichtung zum Beg'.etzen ist § 73 matzgebend.

8 76. Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendem Schneewetter odcr bei strengcr Kälte sind die Geb
wege vor den Häusern durch die Hanseigentümer insoweit von Eis und

Gilt süv bas Gebiet der srüheren Gsmeinde Handschuhsheim nicht.

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