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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0661
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b96

Fass. v.
29.IX.K

Fass.v.
2. XI. S

O. B. v.
26. II. 4

Zus. v.
31. X. 6
Erg. v.
19. VII. 7

Zus.v.
2. XI. 5
U.2.IX.7

Schnee frei zu halten, als Lies rnit Rücksicht auf den ungestörten Berkehr
als erforderlich erscheint.

Wei etwaigem starkem Schneefall ist aus den engeren und dem Verkeyr
am meisten ausgesetzten Straßen, wie namentlich Ler Hauptstraße, oer
Schnee seweils nach dem Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung
auf die Strahe gebracht werdcn, daß dieselben sofort wieder von da wegge-
schafft werden.

Schnee und Eis darf ^icht Lirekt in die Straßenrinne gebracht weröen,
wenn der Wasserablauf in der Straßenrinne dadurch gel^mmt wird.

Durch die Beseitigung Von Schnee und Eis darf der Gehweg nicht
beschädigt werden.

8 77. Glatteis.

Auf Grund des ß 26, Abs. 3 des Ortsstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908,
19. Julr 1910 wird angeordnet:

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben die
zur Straßenreinigung Verpflichteten die Gehwege und Straßenübergänge
früh morgens, bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörig
zu bestreuen; Eisschleifen auf öen Gehwegen haben dieselben alsbald zu ent-
fernen.

Bei eingelretenem Frost darf kcin Wasser aus den Häusern in dn
Straßenrinne geleitet und auch kein solches in die Ninnen oder auf die Stra-
ßen — namentlich in der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

§ 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reini-

gung der Straßen.

Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichti-
gen vom Polizeipersonal angehalten werden, Lie Straßen zu reinigen und
Len Verkehr hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Vornahme besonderer Reinigung diejenigen verpflich-
tet, welche die Verunreiniguug von Straßen und Plätzen durch Bau- und
Grabarbeiten, durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Ver-
packungsmaterial, Aufftellung von Fuhrwerken und Tieren, von Verkauss-
waren außerhalb der Marktstellen u. s. w. verursacht haben. Kommen diese
ihren Qbliegenheiten mcht alsbald nach, so wird die Reinigung auf ihre
Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen.

VII. Besondere Vorschriften sür einzelne Straßen.

§ 79. Weg für Lastfuhren.

Es ist verboten mit Lastfuhrwerken zu befahren:

1. Die Hauptstraße vom Marktplatz bis zum Darmstädter Hof.

Liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt, so darf die Haupt-
straße nur soweit benutzt werden, als es durchaus nötig ist.

2. Die nördlich längs Ler Stadthalle hinziehende Straßenstrecke von
der verlängerten Bauamtsgasse bis zur Einmündung in die Untere
Neckarstraße.

3. Die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstraßen
bis zur Unteren Neckarstraße.

4. Die Albert Ueberle-Straße.

5. Die Leyergasse von der Hauptstraße aus.

6. Die Thibaut-, Voß- und Gartenstraße.

8 ?9 u. Verbot für Motorwagen.

Es ist verboten, den Philosophenweg und die Hirschgasse mit Motorivagen
zu besahren. Das gleiche Verbot gilt für die Vangerowstraße.

§ 80. Fahren am Klingenteichweg und Schlohberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche Len Klingenteich-, den Philosopffri-
weg, öie Hirschgasse oder den Schloßweg herabfahren, müsfen stets von
Männern begleitet sein, von denen der eine bei den Pserden, der andere oei
der Bremse sich aufzuhalten hat.
 
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