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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0663
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598

Abdg.v.
S. M. 4

Werkehrs- und Vekriedsordnung für die Skratzendahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1903 auf Grund des § 108 Ziff. 5 und
157 P.-St.-G.-B., sowie Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

4.. Verkehrsorduuttg.

1. Allgsmeme Bestimmungen.

§ 1. Jede Beschädigun-g oder Veränderung der Bahn, deren Anlagen
und Betriebsmittel nebft Zubehörden, die Nachahmung der Signale, das
Verstellen und Verfperren der Ausweichvorrichtungen, überhaupt jede den
Bahnbetrieb störende oder gefährdende Handlung ift unte"fagt.

Z 2. Es ist verboten, die Straßenbahnmaste und namentlich deren
Sockel zu erfteigen, die elektrifchen Leitungen anzufaffen, die Quer- und
Arbeitsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen oder zu berüh-
ren, fowie Fahnen oder sonstige Gegenstünde an Gebäuden oder Masten der-
art anzubringen, datz fie die Drähte der elektrifchen Bahn berühren, oder in
das freie Profil der Wagen hineinragen.

§ 3. Das Treiben und Führen von Vieh, insbesondere von Pferden,
Efeln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, durch die von der Stra-
ßenbahn durchzogenen Straßen ift nur gestattet, foweit als ein anderer
Weg nicht möglich ist. Verboten ist jedoch das Treiben und Führen von
Vieh auf den in Betrieb befindlichen Gleisflächen.

Durch den Viehtransport dürfen die Wagen der Straßenbahn in ihrer
Fahrt nicht gehindert werden.

§ 4. Fußgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allen Fällen den Stratzenbahnwagen fo rechtzeitig und so
weit auszuweichen, daß weder die Straßenbahnwagen in der Fahrt, noch die
Fahrgäste und das Fahrperfonal beim Ein- und Aussteigen behindert oder
gefährdet werden. Wo die Umftände es gestatten, hat das Ausweichen
nach rechts zu gefchehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Straßenbahnwagen vorzufahren, oder vor dem herannahenden Straßen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.

An Straßenkreuzungen oder -Abzweigungen haben Reiter, Radfahrer,
Fuhrwerke und fonstige Fahrzeuge die Gangart zu verkürzen und gegebenen-
falls fo rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer Fahrt
nicht gehindert werden.

Lenker von Fubrwerken und sonstigen Fahrzeugen sind insbesondere ver-
pflichtet, vor dein Herausfahren aus Seitenftraßen, Toreinfahrten und der-
gleichen ihre Aufmerkfamkeit darauf zu richten, ob nicht im Falle des Heraus-
fabrens ein Zufammenstoß mit einem Wagen der elektrischen Straßcnbabn
erfolgen kann.

§ 6. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleifen nur für e i n Fuhr-
werk Raum ist, darf beim Herannaben des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
werk, Handkarren oder Reiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu übec-
holen, oder fich in die Reibe derselben einzudrängen versuchen. Das An-
halten neben einem dort stehenden Fuhrwerke ist untersagt.

§ 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen auf den im Be-
trieb befindlichen Gleisen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächsten Schiene derselben nicht stehen
bleiben. Neben den Gleiscn stebende Pferde müffen unter Aufficht gchalten
Werden. Fuhrwerke oder fonstige Gegenstände, welche die Gleise verfperren,
sind die Bahnbediensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbar-
keit der Verantwortlrchen.

§ 7. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brand-
stelle eilen, muß die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellcn
der Fahrt, Platz machen.

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten solgendc
Vorfchriftcn:
 
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