Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0664
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
699

1. Wenn eine geschlossene Truppe die Straßenbahn kreuzt, dürfen die Straßen-A^ds-v.

bahnwagen jeweils nur am Ende eines Bataillons durchfahren. iL.viiis

2. Wenn die L-traßenbahnwagen einer marschierenden Truppenabteilung ent-
gegenkommen oder ste einholen, so müssen die Wagen so lange halten oder so
langsam fahren, bis die Truppe die Gleise für die imgehinderte WeiLerfahrt frei
gemacht hat.

3. Rückt die Feuerwehr zu erner Uebung aus, so gelten die Vorschriften Zus.v.

unter Abs. 2 Ziff. 1-3. b.ui.4

Z 8. Während der Betriebsstunden der Straßenbahn ist das Abladen,

Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., sowie
die Vornahme irgend einer Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleisen
oder näher als 1 Meter von der nächsten Schiene derselben entfernt ver-
boten.

§ 9. Ebcnso ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren
Nähe spielen zu lassen.

§ 10. Zu jeder Einstellung des Betriebs während der vorgeschriebenen
Betriebszeiten ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ber-
kehrs- und Betriebsordnung etwas anderes vorschreibt, die vorherige Gs-
nehmigung des Stadtrats erforderlich.

Dies gilt auch für öffentliche Umzüge durch oder über die Straßen der
clektrischen Bahn, Umfahrten und fonstige Veranstaltungen, welche den
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Bestimmungen der Strnßen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelbcrg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnung zuwiderlaufen.

2. Bestimmungen fur die Fahrgäste.

§ 11. Die den Straßenbahnwagen Lenützenden Personen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Logitimation
versehenen Dienstpersonals Folge zu leiften.

Z 12. Beschwerden über Anordnungen oder Verhalten des Dienstper-
sonals sind bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adresse des Beschwerdeführers anzugeben.

Z 13. Der Wagen hält nur an den bcstimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Haltestelle wird durch den Schafftrer den Fahrgästen ange-
kündigt.

Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.

§ 14. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze besetzt, was durch Aushän-
gcn einer Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" angezeigt wird, so werden wei-
terc Fahrgüste nicht aufgenommen. Das Aufsteigen auf einen als öesetzi
bczeichneten Wagcn sowie das Einsteigen, bevor die ausfteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen habcn, ist verboten.

§ 15. Das eigenmächtige Ocffnen der Perronvcrschlüsse, die Nicht-
beachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnabms
der Plätze, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbewcgung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verbotcn.

8 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie ledes unanständige uud die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso das Bescknnutzen, Beschreiben und Bemalen
bcr Wagen und Warteräume und das Ausspucken in dcnselben.

Unteryaltungen mit dem Wagensührer sind während der Fahrt ver-
boten.

§ 17. Das Rauchen im Jnnern der gcschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; desgleichen das Betreten dcrselben mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.
 
Annotationen