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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0665
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600

Zus-v. Die Anhängewagen sind von diesem Verbote ausgenommen.

3V.VH.6 ^ ig. Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Ge-

ruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenftänden. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Abdg.v. Die Mitnahme von Hunden rst untersagt; ausgenommen sind kleine
11. xi. r Hunde, die von dem Wesitzer während der Fahrt im Jnnenraum auf den
Schoß genommen werden.

Z 19. Personen, welche mit einer ansieckenden Krankheit behaftet sind,
oder dem Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder un-
reines Aeußere lästig fallen würden, sowie trunkene Personen und Gefange-
nentransporte sind von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthali
in den Warterüumen ausgeschlossen.

Zus. v. Desgleichen sind weibllche Fahrgäste, welche Hutnadeln mit ungesicherten
3. u. is Spitzen tragen, von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthält in den
Warteräumen ausgeschlossen.

§ 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Plah ausschließlich für den Schaffner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.

§ 21. Der Fahrgaft hat nach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles seiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
seinen sonstigen Fahrtausweis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
für die Fortsetzung der Fahrt in einem Umsteigewagen.

Auf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fahrscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Personen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrschein oder sonstigen Fahrtausweis betroffen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

§ 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltigkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Umsteigen
berechtigt, mit dem Verlassen des Umsteigewagens, sowie an den Endpunkten
der Linien.

§ 23. Das Umsteigen kann nur an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden noch nicht vollbesehten Wagen erfolgen. Weiterbefärderung
kann nur, soweit Platz vorhanden, beansprucht werden.

Wenn das Dienstpersonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen.

Z 24. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weisungen des Dienstpersonals der Straßenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtbeachtung solcher Anordnungen unterliegt der Be-
strafung und begründet den Ausschluß von der Mit- bezw. Weiterfahrt ohne
Anspruch auf Ersatz für etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fahr-
gast auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlossen, so hat er den Wagen sofort, bezw. beim nächsten
Halten zu verlassen.

L. BeLriebsordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

K 25. Jedev Motorwagen muß eine kräftig und sicher wirkende Ge-
brauchsbremse und eine elektrische Notbremse öesitzen. Jeder Wagen mutz
im Jnnern ausreichend beleuchtet sein und auch zur Nachtzeit Fahrtrichtung
und Linie deutlich erkennen lassen. Jeder Wagen trägt innen und außen
eine fortlaufende Nummer; außerdem ist die Anzahl der Sitz- und Stehplätze
in jedem Wagen anznschreiben und ein Auszug aus dem Tarif und der Ver-
kehrsordnung anzufchlagen.
 
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