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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0667
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602

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, sind aus dem Wagen zu entfernen.

Z 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftrrtt und der Wagentür Lefindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls auf die Straße zu treten. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu sein.

§ 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schaffner erst geben,
wenn die Aussteigenden testen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen sind.

Z 85. Nach Beendigung jeder Fahrt hat der Schaffner sofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, sofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, sobald es der Dienst gestattet, spätestens aber nach
Leendetem Dienst der Direktion der Stratzenbahn abzuliefern. Diese wird
mit denselben nach §§ 979—982 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.

§ 36. Bei Unfällen ist der Schaffner verpflichtet, den verletzten Per-
sonen die bestmögliche Hilfe zu leisten, sodann soweit tunlich die nötigen
Erhebungen über den Hergang und die Art der an Personen und Sachen
angerichteten Schäden zu machen, sowie Namen und Wohnort der Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und das Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Straßenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

§ 37. Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
senen Plah nicht verlassen.

Er hat seine ganze Aufmerksamkeit auf die Führung des Wagens zu
richten, und darf sich nicht mit dcn Fahrgästen unterhalten.

Er darf unter keinen Umständen die Bedienung des Fahrschalters, sowie
der sonstigen Fahr- und Bremsapparate dritten Personen überlassen.

Beim Verlassen des Wagens mutz er die Regulier- und Steuerkurbel
an sich nehmen.

Z 38. Der Wagenführer hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezühalten.

Jnnerhalb der Altstadt beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilometer und autzerhal'b derselben 20 Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ist zu mätzigen:

a) wenn Menschen, Tiere oder andere Fahrhindernisse auf der Bahu
bemerkt werden oder die Bahn sonst, z. B. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unübersichtlich ist;

d) vor der Einmündung von Seitenstratzen, beim Karlstor, bei in
' eparatur befindlichen Stratzen oder Gleisstrecken, sowie bei der Einfahrt
in Kurven, Weichen und Kreuzungen.

§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen mutz ein Ab-
stand von mindestens 60 Meter eingehalten werden.

Z 40. Der Wagenführer hat zu halten:

a.) an den hierzu vorgesckiriebenen Haltestellen, falls das Halwzeickien
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die ALsicht des Mit»
fahrens kundgeben;

d) wenn Gefahr für den Bahn- oder Stratzenverkehr droht;

e) Lei geschlossenen Schranken der Staatsbahn;

ck) vor Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eines siw
nähernden Lokalbahuzuges erfolgt;

e) vor den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§ 7), sowie vor ösfentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelassen sind.

Falls in der Nähe befindliche Pferde oder andere Tiere sich beim Na-
hen des Stratzenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langsam
 
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