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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0669
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604

Verrichtungen befähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind auf Ver-
langen dem Bezirksamte einzureichen.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen für die Bediensteten
bedürsen der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun^n
der Betriebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten
im Dienste zu Schulden kommen lassen, sind — unbeschadet ihrer Bestrafung
auf Grund dieser Vorschrift — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ent-
lassen; das letztere gilt auch von solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren
Besorgung des Dienstes in der Folge als unbesähigt erweisen.

Z 5. Die Fahrgsschwindigkeit darf 2 Meter in der Sekunde nicht übsrsteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit mutz das Bahngleis vermitteist
einer an den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhelit
Lerden, datz das Gleis auf mindestens doppelte Bremslänge übersehen wer-
den kann. Autzerdem sind die Wagen im Jnnern, sowie die Warteräume
und Stationszugänge zu beleuchten.

Z 6. Die Züge dürsen nur aus einem auf- und abwärtssahrenden Wagen
bestehen. Die höchste Zahl der in einrm auf- und abwärtsfahrenden Wagen zu-
zulassenden Personeu beträgt 60.

Bei Besörderung von Gepäck ist die sestgesetzte Personenzahl dem Gewicht
des Gepäcks entsprecheud zu vermindern.

Erg. v. 6a. Während eines Gewitters im Bereich der Bergbahn ist der Betrieb
3. ix. 7 einzustellen.

§ 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten uud
dem Auffichtspersonal gestattet.

Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesehten Zug, der Versuch, so-
wie die Hilseleistung dazu ist verboten, desgleichen das Aussteigen, so lauge
der Zug sich noch in Bewegung besindet.

Abdg.v. Ebenso ist es untersagt, auf der Plattform des Wagens sich über sie hinauszu-
s. ix. 7 beugen, einzelue KörperteilehinauszustreckenoderdiestromführendenTeile zubcrühreu.

§ 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der 305,
315 und 316 des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Bergbahuen und die
zugehörigen Anlagen nnd Betriebsmittel zu bLschäLigen. Desgleicheu ist
jede Handlung ftrafbar, welche — wie die Aubringung von Fahrhindernissen,
unbefugter Gebrauch der Bremsvorrichtung, Nachahmung der Signale
u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

^ 9. Alles Lärmen und Singen in den Wagen ist untersagt und das
Tabakrauchen nur auf den Autzenplätzen und in den aks Rauchcoupe be-
zeichneten Wagenabteilungen gestattet.

§ 10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus an-
deren Gründen den Mitfahrenden augenscheinlich lästig werden, sind von der
Fahrt auszuschliehen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurück-
zugeben. Personen, wclche betrunken sind oder sich unanständig benehmen,
sind vor der Fahrt auszusehen und habcn keinen Anspruch auf Rückgabe des
Fahrgekdes.

Abdg.v. ß 11. Größere Hunde dürfen bei den regelmäßigen Fahrtcn nur im
3. ix. 7 Gepackraum und nur in Beglcitung von erwachsenen Personen gegen Ent-
richtung der tarifmäßigen Gebühr mitgcnvmmen werden. Schoßhunde werden
dagegen srei und auch im Jnnern des Wagens besördert, wenn sie nuf den
Schoß genommen werden.

Z 12. Ein Abdruck der M 7—11 und 13 dieser Bergbahnordnung isi
in den EinsteigehallTn und im Jnnern eines jeden Wagens an gceignctcr
Stelle anzuheften.

§ 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemätz 8 366^ Zfff. 10
dcs Reichsstrafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haff vis zu
14 Tagen bestraft.
 
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