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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0670
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605

Der Verkbhr auf drr FrrsdrrchsvrüÄre.

^rtspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 auf Grund des Z 366 Ziff. 10

R.-St.-G.-B.

Die Benutzung der Friedrichs- sneuen) Brücke durch geschlossene Abteilungen betr.

Einzige Bestimmung.

Fußgänger in geschlossenen Abteilungen dürfen die Brncke nicht im Tritt
vassieren.

Dies gilt auch bon Militärabteilungen.

Die Handhabung drr Skrahenpolizri im Gebieke des HeideL-

berger Skadtioaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des K129 P.-Sl.-G.-B..

tz 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

8 1° Zum Hemmen der Fuhrwerke darf nur der hölzerne Radschuh oder
die Mücke verwcndet werden.

Z 2. Das Fcrhren, Reiten und Viehtreiben auf Futz- sowie auf Geh-
wegen ist untersagt.

K 3. Das Veruneeinigen der Wege, frcien Plätze, Schutzhäuschen sowie
dcr an den Wegen aufgeftellten Tische und Bänke ist verboten.

Z 4. Uebertretungen der 88 ^ und 2 wcrden gemäß § 366 Ziff. 10 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagcn, Ueber-
rretungen des § 3 gemäß 8 V29 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

Der Srhuh der vffenklichen Nnlagen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Fcbruar 1907 unter Aufhebung der ortspolizei-
Üchen Vorschrift vom 19. Juni 1888, die Ordmmg in den Anlagen, im Stadt- u.
Neptmrsgarten, soivie auf dem Bisinarckplatze betr., nebst den Zusätzen vom 4. Juni
1897 u. 22. Scpt. 1905 u. neuen Fassung der 2 u. 4 v. 27. Mai 1913 auf Grund
des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und der tztz 129, 144, 145 P.-St.-G.-B.

Jn den öffentlichcn Nnlagen der Stadt ift außer dem, was durch altgemeine
polizeiliche Vorschriften nntersagt ist, insbesonders noch verboten:

ß 1. 1. Auf den Gehwegen zu reiten oder zu fahren, auch mil Fahrrädern;
ferner mit Droschken oder Autos anf den Gehwegen vor Wohnhänsern oder Horels
vorzufahren.

2. Die Rafenplätze fämtlicher Anlagen, die Raseneinfassungen und Pflanzungen
zu betreten, die Einfriedigungen zu übersteigen oder zn beschädigen.

3. Pflanzen, Zweige, Bluten, Früchte ußv. abzubrechen, Papierabfälle und dergl.
wcgzuwerfen.

4. Die Bassins zu vernnreinigen oder Hunde darin zu badeu.

5. Bänke, Kunst- und andcre Gegenstände zu verunreinigen, zubeschädigen, oder
von den ihnen angewiesenen Plätzen zu verstellen.

6. Auf den Bänken herumzuliegen oder zn schlafen. Dieses Verbot erstreckt sich
auf alle öffentlichen Bänke im ganzen Sradtgebiet, sowohl auf dem rechten als auf
bem linken Neckarufer.

7. Vögel zu fangen oder Vogelnester auszuhebsn.

8. Mit Steinen zn werstn.

9. Das Hausieren mit Waren jcglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst und dergl. im Sradtgarten sowre in allen städtischen An-
lagen und Gärten, welche durch ein besouderes Geländer abgegrenzt sind.

^ 8 2. Die Bankreihe in den Nnlagerr der Leopoldstraße unmittelbar längs des

Promenadenwegs, sämtliche Bänke in den Anlagen um die Peterskirche u. JohanniS-
brche, ferner auf dem Ludwigsplatz, am Steigerweg, im Vtadt- und Neptungarten so-
wie in den Gartenanlagen des Lismarcks- unhMonchhofpsatzes und der Märzgaffe sind
uur für Erwachsene mrd Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen oder Aussichtsper-
stnren bestimmt.

8 3. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen in den Anlagen nur jene
Vänke benützen, welche nicht mit der Aufschrift „nur für Erwachsene" versehen sind.

Fass. v

10. v.
 
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