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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0671
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606

Abdg.v.
30.X. 93

Zus. o.

27. X. S

Z 4. Kmder unter 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befinden, sowie Dienstboten mit Kindern, ist ohne Beisein der Dienstherrschaft der
Eintritt in den Stadtgarten, in den Garten an der Märzgasse und in die Gartenan-
lage auf dem Ludwigsplatz untersagt.

ß 5. Kinderwagen dürfen nur aus dem hinter der südlichen Baumreihe der
Leopoldstraße hinziehenden Wege und niemals nebeneinander gesahren werden.

tz 6. Hunde dürfen in den Stadt-, Neptuus- und Bismarcksgarten sowie in alle
eingegrenzten Anlagen überhaupt nicht mitgebracht werden.

8 7. Der Spielplatz am rechten Neckarufer unterhalb der Friedrichsbrücke darf
ebensowenig wie andere öffen.liche Plätze als Reitplatz benützt werden.

tz 8. Uebertretungen werden gemäß 8 366 ^ R.-St.-G.-B. und ZZ 129,144,145
P.-St.-G.-B. bestraft.

Schlotzgarken-Ordnung.

OrtspolizeilicheVorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892

aus Grund der M 100 und 129 P.-St.-G.-B., 8 366 R.-St.-G.-B.

§ 1. Vebboten ist tm ganzen Schlotzgartengebiet:

1. Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten
von Blmnen, Backwaren, Obst und dergleichen;

2. Las Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. das Werfen mit Steinen;

4. das Fahren, auch dasjenige mit Schubkarren und Velocipeden (Fahrrädern)
und das Reilen (auch aus Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den
Halteplätzen bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre
FuhrwerVe und Tiere aufzustellen.

Das Hinausfahren bezw. -Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes
rst verboten.

5. Mit Kindevwagen dars während der Abhaltung von Konzerten in
der Schloßwirtschaft, sowie arc Sonn- und Feiertagen zur grotzen Terrasse
nur auf dcm Wege gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden
an dem Weiher vorbei zum Scheffeldenkmal führt.

§ 2. Werboten ist ferner:

1. Das Betreten der Nasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen
und Durchbrechen der Einfriedigungen, Las Abpflücken, Losreißen, Abschnei-
den oder Abschlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen,
Pflanzen und Zweigen.

2. Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen,
Tischen und Bänken, sowie das Liegen und Schlafen auf den Bänken.

3. Das Erklettern Ler Ruinen.

§ 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das
Reiten auf Eseln oder Pferden bis dahm, wo der Weg nach der Karlsschanze
und nach dem Friesenberg sich teält, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langfamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges unissen
sogleich beseitigt werden.

8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu sühren.

8 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie be-
züglich des Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschaft gelten die allge-
rneinen polizeiliche^ Vorschriften.

ß 6. Wer den Bestimmungen der 88 1/ 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach
Ntatzgabe des 8 366 Ziff. 10 des R.-St.-G.-W. Geldstrafe bis zu 60 Ntark
oder Haft bis zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Zifs. 1 zieben gemätz 8 und
145 Ziff. 3 des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark vder Haft bis zu
8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu 20 Mark nach sich.
 
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