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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0674
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v. Die Benützung öffentlicher Wege und Plätze.

Z 11. Das Radfahren istz außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten
besonderen Wegen (Radsahrwegen), nur aus den sür Fuhrwerke bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Anßerhalb der geschlossenen Ortschaften dars das Fahren
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten
Banketten stattfinden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch aus Wegen
und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zugelassen werden.

Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.

§ 12. Bei der Benützung der Bankette,sZ11Absatz1Satz2) darf der Verkehr der
Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies abernichtmöglich ist,hat er abznsteigen.

ß 16. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften oder durch Anordnung^der
Orts- oder Bezirkspolizeibebörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben fowie auf den nicht erhöhten Banketten
neben den Fahrwegen (H II Absatz 1 Satz2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit be-
stimmten Arten von Fahrrädern verboren oder beschränkt sowie auf den Radfahr-
wegen (Z 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeine Vorschriften dieser Art stnd vorbehaltlich anderwsiter Anordnung
in der betreffenden orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschrist auch an den betreffenden
Straßenstrecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.

H 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen u. Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zustän-
digen Polizeibehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen sestsetzt.

v. Strafbestimmungen.

Z 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen
polizeilichen Anordnungen (tz 13) werden in Gemäßheit des Z 366 Nr. 10 des
RSt.G.B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hcift bis zu 14 Tagen oder
gemäß Z108 Ziff.5 des P.St.G.B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

O. Ausnahmen.

tz 16. Die Vorschriften des Z3 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-,
Staats- und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine
Anwendung, sosern diese Perfonen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen.

Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des 8 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post- und Tele-
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
das Großh. Ministerium des Jnnern.

6. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

^ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt treten unbeschadet der Bestimmung in Z13 Abs. 3 die bisher-
igen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentl. Wegen u. Plützen außer Kraft.

Die seither ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Januar 1910.
Bis zu diesem Zeitpunkt können sie beimBezirksamte des gewöhnlichenAufenthalts-
ortes gegen eine nach den neuen Vorschriften ausgestellte Radfahrkarte kostenlos
umgetauscht werden.

Der Verkvhr mik Krafifahrzsusrn.

(S. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften, Anhang S. 289.)

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