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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0676
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2. einem selbsttätigen, am Führersitz angebrachten Fahrpreis-
anzeiger;

3. einer in Verbinbung mit diesem stehenden, aus starkem Eisenblech
gefcrtigten Fahne mit der Aufschrift „Frei" auf beiden Seiten.

Die Fahne muß von roter, die Aufschrift von weißer
Farbe sein;

4. einer am Führersitz bezw. an der Fahne verstellbar angeörachten,
bei Dunkelheit zwecks Beleuchtung der Fahrpreisscheibe in Brand
zu haltenden Laterne mit ungefäcbter Glasscheibe;

8. einem im Jnnern auf der Rückselte des Führersitzes anzubringen-
den, stets sichtbar und deutlich lesbar zu haltenden mit dem
Stempel des Bezirksamts versehenen Tarif;

6. einem im Jnnern der Kraftdroschke aufzubewahrenden, auf Lein-
wand oder Pappdeckel ausgezogenen Abdruck dieser ortspolizeilichen
Vorschrist und Nc Taxordnung für gewöhnliche Pserdedroschken.

Die Schrift des Fahrpreisanzeigers nruß auch bei geschlosse'
nen Wagen vom Jnnern desselben stets lesbar sein.

Pflichten des Kraftdroschkenführers.

Z 4. Der Führer muß gesund, frei von Gebrechen, zuverläfsig, der
Oertlichkeit kundig, im Besitz eines Führerscheins und mit der Handhabung
des Fahrpreisanzeigers vollkommen vertraut sein. Den Anordnungen der
Schutzmannschaft hat er unweigerlich Folge zu leisten.

Führern, welche dieser Vorschrist nicht entsprechen, wird kein Fahr-
schein erteilt bezw. üer erteilte wieder entzogen (vergl. Z 7 der Droschken-
ordnung). Jst eine Störung in dern Gangwerk des Preisanzeigers ein-
getreten, so isr die betr. Kraftdroschke unverzüglich bis zur Beseitigung der
Störung außer Betrieb zu setzen und hierüber dem Bezirksamt ohne Verzug,
längstens binnen 24 Stunden, schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.

Die Führer haben im Dienst eine besondere, nach amtlicher Vorschrift
angefertigte Kopfbedeckung mit der Nummer der Droschke in deutlichen
Metallziffern zu trageri.

tz 5. Der Führer hat beim Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes,
jedoch nicht vorher, den Fahrpreisanziger auf die zur Anwendung kommende
Taxe einzuschalten. Kommt während der Fahrt eine andere Taxe zur An-
wendung, so hat er den Fahrpreis am Zeiger sofort auf die neue Taxe
mnzuschalten und gleichzeitig den Fahrgast auf die erfolgte Umschaltung
aufmerksam zu machen.

Nach Annahme der Fahrt hat der Führer, sobald ihm da.s Ziel der
Fahrt bezeichnet ist, sofort abzufahren, und die Fahrt ohne Unterbrechung
zu Ende zu sühren. Er hat hierzu den kürzesten Weg einzuschlagen, falls
ihm vom Fahrgast nicht ein anderer Wea vorgeschrieben wird. Bei ein-
tretcnder Dunkelheit hat er mit der am Fahrpreisanzeigcr augebrachtcn
Laterne die Anzeigerscheibe zu beleuchten.

Z 6. Bei Fahrten nach dem Theater und nach solchen Orten, an oder
nach welchen die Wagen in polizeilich geregelter Reihenfolge zu fahren
haben, oder ein Aufenth^lt am Aussteigeplatz nicht zulässig ist, hat der
Führer den Fahrpreis kurz vor dem Ziele und so einzuziehen, daß der
Verkehr dadurch nicht behindert wird.

ß 7. Wird eine Kraftdroschke vom Halteplay aus zur Abholung des
Fahrgastes an einen bestimmten Ort gerufen, so ist der Fahrpreisanzeiger
bei der Abfahrt vom Halteplatz einzusckalten.

8 8. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach § 147 Z. 1 Ge-
Werbe-Ord.mng eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld bis zu 180 Mark
oder mit Haft bestraft. (Z 134 L P.St.G.B., 8 148 Z. 8 Gew.-Ordnung.)

Daneben bleibt der Polizeibehörde die Entziehung der Genehmigung
vorbehalten.

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