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Tarif für Auto-Taxameter.
/-X
/
660 Meter 80 Pfg.
weilere
330 Meter 20 Pfg.
1—4 Personen
am Tage innerhalb der Stadt
mit den Grenzpunkten:
Hausacker, Ziegelhäuserldstr. 63
Mumenthalstraße, Furchgnsse,
Schlachthaus,Kriegskurve,Ring-
straße, Alleestraße, Neue Schloß-
straße 26 u. Klingenteich bis zum
Eiugaug des alt. isr. Friedhofes.
460 Meter 80 Pfg.
weitere
230 Meter 20 Pfg.
1—4 Personeu
bei Hin- und Rück-
fahrt am Tage
nach außerhalb
und ins Gebirge.
360 Meter 80 Psg.
weitere
180 Meter 20 Pfg.
1—4 Personen
Nachttaxe.
Außerdem für sämt-
liche einfache Fahrten
nach außerhalb und
ins Gebirge.
Wartezeit: 4 Minuten 20 Pfg.
Zuschläge (nur zahlbar, wcnn am Apparat registriert!) zahlt man sür
die einsache Fahrt zu Taxe 3 nach folgenden Punkten:
Schlotz und Schloßhotel Mark 1.—
Molkenkur „ 4.—
Blockhaus „ 4.--
Kohlhos „ 2.—
Königstuhl „ 4.—
Michaelsturm, Heiligenbcrg „ 6.—-
Für Gepäckstiicke, die nicht im Jnnern des Wagens untergebracht wer-
den können, ist ein Zuschlag von 50 Psennig zu entrichten.
Droichkenordnung und DroMikentarif für die Stadt Heideldrrg.
Droschken-Drdnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februnr 1892 auf Grund des § 134a P.-St.-G.-B.
mit Abändsrungen uud Zusätzen in derzeit gültiger Fassung.
Z 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzurrg von Droschken zu Jeder-
nmnns Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen
Personen gestattet, welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt an-gemeldet und von diefem die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten
haben.
Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von
dem Nachweis eines Wedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.
Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prü-
fung zum Betrieb zugelassenen Droschren, sowie die ihnen zugeteilten Num-
mern eingetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und pcrsönlichen Verhältnissen begründete
Beforgnis zu finden ift, datz sie diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.
Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagcn
Sorge zu tragen.
Von den Drofchkenbesitzern.
§ 2. Jeder Droschkenbefitzer ist verpflichtet, die in dcr Zulassungs-
urkunde verzcichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (PoU-
zeikommiffär) aufzustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemätz
§ 12 bestimmten Hollteplähen zum Gebrauche des Publikmns bereit zu hal-
ten, und zwar in den Monaten Oktober bis einfchlietzlich April von morgens
8 Uhr bis abends 6 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 7 Uhr b'.s
abends 8 Uhr.
Tarif für Auto-Taxameter.
/-X
/
660 Meter 80 Pfg.
weilere
330 Meter 20 Pfg.
1—4 Personen
am Tage innerhalb der Stadt
mit den Grenzpunkten:
Hausacker, Ziegelhäuserldstr. 63
Mumenthalstraße, Furchgnsse,
Schlachthaus,Kriegskurve,Ring-
straße, Alleestraße, Neue Schloß-
straße 26 u. Klingenteich bis zum
Eiugaug des alt. isr. Friedhofes.
460 Meter 80 Pfg.
weitere
230 Meter 20 Pfg.
1—4 Personeu
bei Hin- und Rück-
fahrt am Tage
nach außerhalb
und ins Gebirge.
360 Meter 80 Psg.
weitere
180 Meter 20 Pfg.
1—4 Personen
Nachttaxe.
Außerdem für sämt-
liche einfache Fahrten
nach außerhalb und
ins Gebirge.
Wartezeit: 4 Minuten 20 Pfg.
Zuschläge (nur zahlbar, wcnn am Apparat registriert!) zahlt man sür
die einsache Fahrt zu Taxe 3 nach folgenden Punkten:
Schlotz und Schloßhotel Mark 1.—
Molkenkur „ 4.—
Blockhaus „ 4.--
Kohlhos „ 2.—
Königstuhl „ 4.—
Michaelsturm, Heiligenbcrg „ 6.—-
Für Gepäckstiicke, die nicht im Jnnern des Wagens untergebracht wer-
den können, ist ein Zuschlag von 50 Psennig zu entrichten.
Droichkenordnung und DroMikentarif für die Stadt Heideldrrg.
Droschken-Drdnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februnr 1892 auf Grund des § 134a P.-St.-G.-B.
mit Abändsrungen uud Zusätzen in derzeit gültiger Fassung.
Z 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzurrg von Droschken zu Jeder-
nmnns Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen
Personen gestattet, welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirks-
amt an-gemeldet und von diefem die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten
haben.
Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von
dem Nachweis eines Wedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.
Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prü-
fung zum Betrieb zugelassenen Droschren, sowie die ihnen zugeteilten Num-
mern eingetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und pcrsönlichen Verhältnissen begründete
Beforgnis zu finden ift, datz sie diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.
Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagcn
Sorge zu tragen.
Von den Drofchkenbesitzern.
§ 2. Jeder Droschkenbefitzer ist verpflichtet, die in dcr Zulassungs-
urkunde verzcichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (PoU-
zeikommiffär) aufzustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemätz
§ 12 bestimmten Hollteplähen zum Gebrauche des Publikmns bereit zu hal-
ten, und zwar in den Monaten Oktober bis einfchlietzlich April von morgens
8 Uhr bis abends 6 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 7 Uhr b'.s
abends 8 Uhr.