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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0678
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613

Die Droschkenbesitzer sind ferner verpflichtet, jederzeit die von dem Bezirksamt
als notwendig bezeichnete Anzahl Droschken während der Ankunfts- und Absahrts-
zeit der Eisenbahnzüge am Bahnhof aufzustellen.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitten in Betrieb genommen werden, auf
welche sodann die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung
zu finden haben. (Wegen der Taxen für Schlittenfahrten vergl. Zisfer VII
des Tarifs.)

Die Droschkenbesitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschken-
kutscher bedienen, welche einen gültigen Fahrfchein befitzen. (Vergl. Z 7 der
Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Drofchkenkutschers ift dem Bezirks-
amt binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eige-
ner Person übernehmen, müssen neben der Zulassungsurkunde noch einen
Fahrfchein erwirken und si..d allen hinsichtlich der Drofchkenkutscher erlasse-
nen Vorschriften unterworfen.

§ 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, daß die Fuhr-
werke und Pferde sich stets in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit befinden und
datz die Droschkenkutfcher im Dienste stets die vorgefchriebene Dienftkleidung
tragen. Dieselbe hat zu bestehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen
und zwei Reihen gelber Metallknöpfe, dunkler Wefte, ebensolchen (im Som-
mer auch grauen oder weißleinenen) Hosen und einem mit MeLallknöpfen
versehenen Mantel, sowie in einem runden, schwarzen Lederhut mit der
Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit
Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung mutz ftets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht
auffällig geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Drofchken und Gefpannen.

4. Die Droschken müsfen mit zwei Pferden bespannt sein. Die
Pserde müsfen hinreichend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen;
auch müsfen sie gleichwie das Gefchirr reinlich gehalten werden.

§ 5. Die aufzustellenden Wagen müsfen folid gebaut, von gefälligem
Aeutzern, von hinreichender Breite und Höhe, sowie beguem sein. Die Wa-
gentritte müssen so beschaffen fein, datz das Einfteigen unbeschwerlich ift,
auch muß der Wagenfchlag von innen geösfnet werden können. Zu beiden
Seiten des Bocks find Laternen anzubringen, welche während der Dunkelheit
erleuchtet fein müssen. Ferner müssen die Wagen saüber lackiert, mit gu-
tem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem Ausfchlag und mit
guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten werden. Der
Fußboden jeVr Droschte muß mit einer reinlichen Fußdecke betegt sein.

Jeoer Wagen muß mit feiner Bespannung im Verhättnis sieheu. rlebri-
gens können die Wagen von verschiedener Bauart fein. Es kann jedoch kein
Wagen, desfen Form mit dein Zwecke der Droschkenfuhrwerke nach den hie-
sigen Ortsverhältnissen im Widerfpruch stände, zngelassen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfen.

§ 6. Die Drofchken müssen an der Rückwand mit araöischen, mindeftens
10 Zentimeter hohen ZiMrn weiß oder rot und an üen Laternen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die
Nummer teitt das Bszirksamt zu.

Endlich ist in jeder Drofchke an geeigneter, dem Fahrgast dentlich sicht-
barer Stelle ein auf Pappdecket aufgezogener, mit der Droschtennummer
mrd dem Stempet des Bezirksamts versehener, stets sauber und tesbar zn
erhattend-"' Abdruck dieser Drofchkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Die von denDroschkenkutschern verwendeten Excmplare der Droschkenordnuna u.
Tarise müssen sämtliche einem von dem Bezirksamts gebilligten Muster entsprechen.

Von den Droschkenkntschern.

8 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmcn,
als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrschem erteilt worden
 
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