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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0679
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614

ist, welcherr er irn Dierrst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. 8 2 der Vor-
schrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf 1. Januar und nur solchen Personen
erteilt, welche frei don Gebrechen, des Fahrens und der Oertlichkeit kundig
sind, und nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr
für ein ordnungsmäßiges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren
darf ein Fahrschein nur ausnahmsweisc mit Zustimmung Les Stadtrats er-
teilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Vezirksamt.

Jst der Droschkenkutsch^r nicht gleichZeitig Droschkenbesitzer, so wird der
letztere von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem
Zeitpimkt dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins
betroffene Kutscher nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

§ 8. Der Drvschkenkutfcher hat während des Dienstes die Vovgefchriebene
Dienstkleidung (tz 3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Tascben-
uhr und den ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und
anständig begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangen
müssen sie beim Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin
zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde abzuliefern.

^ 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angenoin-
men hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, oder in den Stratzen hin und her zll
fahren, um Bestellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise jemand öie Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe be-
hufs Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.

Von den Fahrgästen.

§ 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jn-
nere des Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke
mitnehmen.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10 Kilogramm darf der Fahrgast unent-
geltlich mit iu die Droschke nehmen. Grötzere Gepäckstücke sind gegen Entrich-
tung einer Gebühr von 20 Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzu-
bringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Drofchke ist den Fahrgästen nur
mit Zustimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmnngen zuwiderhandeln oder sich
sonst ungehörig benehmen, können uach wiederholter fruchtloser Verwarnung
seitens des Kutschers zum Aussteigen genötigt werden und müssen, falls die
Fahrt schon begonnen war, gleichwohl Lie ganze Taxe für die vereinbarte
Fahrt bezahlen.

8 11- Mehr uls vier Personen, wobei zwei Kinder unter zehn Iahren
einer erwachsenen Person gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht ber-
Pflichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies Lemroch getan, so ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das taxmätzige Fahrgeld für vier Personen
zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkeukutscher nicht
gestattet.
 
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