620
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Perfonen fahren, als feste Taxe:
! Einfache
Fahrt hin
oder zurück
Hin-
und Rückfahrt
32. Hirschgasse, MichaelsturmundPhilosophenweg zurück
12
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
—
—
15
—
34. Ziegelhausen ..........
3
—
4
—
35. Ziegelhausen über die Fäk-re und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
4
—
5
—
36. Stift Neuburg.
3
—
4
—
37. Stiftsmühle ..
2
50
3
50
37 a. Jägerhaus.
2
50
3
50
38. Schwetzingen oder Edingen oder Schrtesheim oder
Neckarqemünd.
6
—
—
—
38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden.
—
—
9
—
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von .....
—
—
15
—
39. Bei ununterbrocheuer Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
—
—
9
—
40. Kümmelbacher Hof.
7
—
9
—
Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke und Ziegelhaufen.
8
—
10
—
41. Neckarsteinach .
8
—
—
—
41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stunden.
—
—
12
—
jede weitzere vollendete halbe Stunde 75 Psg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
16
—
42. Rohrbach oder Kirchheim.
3
—
4
—
43. Wieblingen . .. . .
3
—
4
—
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" ....
Bei Hin- und Nückfahrt st? stündiger Aufenthalt.
3
—
4
50
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 g. erhöht sich die Taxs urn 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, foweit nichts Besonderes bestimmt ift,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auck
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte sind für
jede angefangene Viertelftunde 50 Pfg. weiter zn entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen (Ziff. VI) vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 23 Abs. 3 Droschken-
ordnung, welche auch hier finngemüste Anwendung finden, um die Hülfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Drofchkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlitten aufgestellt (Z 2 der Drofchkenordnung), fo dürfen für die in Ziffer I bis II
des Tarifs verzeichneten Fahrten nur dietarifmäßigen Gebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigeu
Gebühr fordern.
VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstehenden Taxvorfchriften des Droschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen', die auf den öffentlichen Halteplätzen, oder bei de:c
auf der Straße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden. , .
Vestellungen, die in der Wohnung des Kutfchers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.
Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Perfonen fahren, als feste Taxe:
! Einfache
Fahrt hin
oder zurück
Hin-
und Rückfahrt
32. Hirschgasse, MichaelsturmundPhilosophenweg zurück
12
33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück
—
—
15
—
34. Ziegelhausen ..........
3
—
4
—
35. Ziegelhausen über die Fäk-re und Schlierbach zurück
oder umgekehrt.
4
—
5
—
36. Stift Neuburg.
3
—
4
—
37. Stiftsmühle ..
2
50
3
50
37 a. Jägerhaus.
2
50
3
50
38. Schwetzingen oder Edingen oder Schrtesheim oder
Neckarqemünd.
6
—
—
—
38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis
zu 5 Stunden.
—
—
9
—
jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von .....
—
—
15
—
39. Bei ununterbrocheuer Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.
—
—
9
—
40. Kümmelbacher Hof.
7
—
9
—
Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-
bahnbrücke und Ziegelhaufen.
8
—
10
—
41. Neckarsteinach .
8
—
—
—
41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt
bis zu 6 Stunden.
—
—
12
—
jede weitzere vollendete halbe Stunde 75 Psg.
mehr, bis zum Höchstbetrag von.
—
—
16
—
42. Rohrbach oder Kirchheim.
3
—
4
—
43. Wieblingen . .. . .
3
—
4
—
44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" ....
Bei Hin- und Nückfahrt st? stündiger Aufenthalt.
3
—
4
50
Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 g. erhöht sich die Taxs urn 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.
Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, foweit nichts Besonderes bestimmt ift,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auck
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte sind für
jede angefangene Viertelftunde 50 Pfg. weiter zn entrichten.
Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben-
genannten Taxen (Ziff. VI) vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 23 Abs. 3 Droschken-
ordnung, welche auch hier finngemüste Anwendung finden, um die Hülfte.
VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Drofchkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlitten aufgestellt (Z 2 der Drofchkenordnung), fo dürfen für die in Ziffer I bis II
des Tarifs verzeichneten Fahrten nur dietarifmäßigen Gebühren verlangt werden.
Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigeu
Gebühr fordern.
VIII. Allgemeine Bestimmung. Alle vorstehenden Taxvorfchriften des Droschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen', die auf den öffentlichen Halteplätzen, oder bei de:c
auf der Straße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden. , .
Vestellungen, die in der Wohnung des Kutfchers erfolgen, unterliegen der freien
Vereinbarung.