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Z 8. Den Dienstmännern ist im allgcmeinen die Wahl ihres Standorts
freigestellt, vorbehaltlich der Vefugnis der Polizeibehörde, ihnen die znr Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichsn Weisungen zu erteilen
welchen sie unweigerlich zu folgen haben.
Z 9. Die Bestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellendcn Wagen und Gcrätschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten,
§ 10. Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Cxemplar
diefer Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu führen,
und auf Verlangen den Vestellern sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.
Z 11. Die Vezahlung der Dienstleistungen erfolgt auf Grund des bestehen-
den Tarifs. Es ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anfordcr-
ungen an das Publikum zu stellen.
Fass.v. Z 12, Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikum höfiich zu betragen
12. x. 7 ^ MiM jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.
Grobes unanstündiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die fofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.
Es ist ferner den Dienstmännern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Diensimann für die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.
§ 1Ü. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen, insbesondere Ueber-
schreitung der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 160 Mk. bestraft.
8 14. Vei wiederholten Ueberschreitungen der Dienstmannsordnung, sowie
bei demVorhandensein vonTatsachen, welche dieZuverlässigkeitdesDienstmanns
in Vezug auf dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei fortgesetztem
unwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
werbebetriebs zu gewärtigen.
Die Untersagung des Gewerwerbebetriebs crfolgt durch das Vezirksmnt.
!!. D a t i f.
Für bestimmte Gänge ist
zu entrichten:
für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepäck 40 Pf.
1
ff
25
ff
1
ff
ff
50
ff
f,'
1
f,
ff
ff
100
ff
1
ff
über
100
ff
60
1 Mk. -
1 „ 70
l,
nach Uebereinkommen.
Für jeden weiteren oder angefangenen Klm. ist die Hälfte der ur-
sprünglichen Taxe zu entrichten.
Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so
kommt die Hälfte der sür den Hinweg geltenden Taxe zum Ansatz.
Vezüglich einer etwaigen Wartezeit ist Abschnitt IIt Z. 3 maßgebend.
8° Für bestimmte Zeiten:
1. für einen Tag zu 9 Stunden berechnet 6 A
2. „ „ halüen Tag zu 5 Stunden berechnet 3
3. „ eine Stunde berechnet
4. „ „ halbe Stunde berechnet
5. „ „ viertel „
L. Für bestimmte Dienstleistungen:
u) Fahren von Kranken
in der Eoene UZ Stunde
längere Fahrten und Bergfahrten nach Uebereinkunft.
d) Transport:
eines Flügels 0 Mk.
„ Klaviers oder Pianinos 4 „
50 Psg.
70 „
50 „
30 „
40 Vsg.
70 „
Z 8. Den Dienstmännern ist im allgcmeinen die Wahl ihres Standorts
freigestellt, vorbehaltlich der Vefugnis der Polizeibehörde, ihnen die znr Ver-
hütung von Kollisionen und Störungen erforderlichsn Weisungen zu erteilen
welchen sie unweigerlich zu folgen haben.
Z 9. Die Bestimmung der Zahl, des Orts und der Zeitdauer für die auf
öffentlichen Plätzen und Straßen zum Gebrauch bei Dienstleistungen auf-
zustellendcn Wagen und Gcrätschaften bleibt der Polizeibehörde vorbehalten,
§ 10. Jeder Dienstmann hat seinen Gewerbeausweis, sowie ein Cxemplar
diefer Dienstmannsordnung und des Gebührentarifs stets bei sich zu führen,
und auf Verlangen den Vestellern sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.
Z 11. Die Vezahlung der Dienstleistungen erfolgt auf Grund des bestehen-
den Tarifs. Es ist jedem Dienstmann strengstens untersagt, höhere Anfordcr-
ungen an das Publikum zu stellen.
Fass.v. Z 12, Die Dienstmänner haben sich gegen das Publikum höfiich zu betragen
12. x. 7 ^ MiM jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.
Grobes unanstündiges Benehmen gegen das Publikum oder Trunkenheit
haben die fofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen zur Folge.
Es ist ferner den Dienstmännern strengstens verboten, auf die Fremden eine
Einwirkung derart auszuüben, daß sie ein bestimmtes Hotel oder Logis empfehlen,
und dabei ein anderes verdächtigen. Stellt sich heraus, daß ein Diensimann für die
Empfehlung eines Hotels von den Hotelbesitzern oder Logisvermietern eine Ver-
gütung angenommen hat, so hat er die sofortige Entlassung zu gewärtigen.
§ 1Ü. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen, insbesondere Ueber-
schreitung der Tarifsätze, werden mit Geld bis zu 160 Mk. bestraft.
8 14. Vei wiederholten Ueberschreitungen der Dienstmannsordnung, sowie
bei demVorhandensein vonTatsachen, welche dieZuverlässigkeitdesDienstmanns
in Vezug auf dessen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei fortgesetztem
unwürdigem Verhalten, hat der Dienstmann Untersagung des ferneren Ge-
werbebetriebs zu gewärtigen.
Die Untersagung des Gewerwerbebetriebs crfolgt durch das Vezirksmnt.
!!. D a t i f.
Für bestimmte Gänge ist
zu entrichten:
für 1 Klm. bis zu 5 Klg. Gepäck 40 Pf.
1
ff
25
ff
1
ff
ff
50
ff
f,'
1
f,
ff
ff
100
ff
1
ff
über
100
ff
60
1 Mk. -
1 „ 70
l,
nach Uebereinkommen.
Für jeden weiteren oder angefangenen Klm. ist die Hälfte der ur-
sprünglichen Taxe zu entrichten.
Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so
kommt die Hälfte der sür den Hinweg geltenden Taxe zum Ansatz.
Vezüglich einer etwaigen Wartezeit ist Abschnitt IIt Z. 3 maßgebend.
8° Für bestimmte Zeiten:
1. für einen Tag zu 9 Stunden berechnet 6 A
2. „ „ halüen Tag zu 5 Stunden berechnet 3
3. „ eine Stunde berechnet
4. „ „ halbe Stunde berechnet
5. „ „ viertel „
L. Für bestimmte Dienstleistungen:
u) Fahren von Kranken
in der Eoene UZ Stunde
längere Fahrten und Bergfahrten nach Uebereinkunft.
d) Transport:
eines Flügels 0 Mk.
„ Klaviers oder Pianinos 4 „
50 Psg.
70 „
50 „
30 „
40 Vsg.
70 „