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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0688
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62S

e) bei Geschäftsreisenden in Heidelberg:

1. Mit Muster, Höchstgewicht 25 Kilo, erste Stunde 70 Pfg..

jede weitere „ 60 „

1/2 ZZ

2. Mit Wagen, Höchstgewicht 100 Kilo, erste Stunde 80 „

fede weitere „ 70 „

^/2

Ueber 100 Kilo ist vor Beginn der Arbeit nach Uebereinkunft zu regeln.
Jede überschrittene Ui Stunde ist als üs Stunde
„ „ ü'Z „ „ „ 1 ganze Stunde

zil bezaylen.

Für die Nachbarorte ist für jede Stunde 20 Pfg. Zuschlag, mindestens
40 Pfg. Zu berechnen.

!!!. Berrrerkungen.

1. Verrichtungen, ftü welche eine Gebüyr im Tarife nicht festgesetzt isst
sind in der Regel nach der Zeit (Abschn. II) zn vergüten. Hält der Dienst-
mann in einem einzelnen Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat
er sofort bei Annahme des Auftrags dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches
Uebereinkommen abgeschlossen wird; andernfalls kann er nicht mehr als die
Gebühr nach der Zeit beansyruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine
halbe Stunde, über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Vestellung zu dem Ve-
steller in dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ift hier'für eine Taxe
von 10 Pfg. zu entrichten.

Crfolgt sodann eine Bestellung nicht, fo hat der Dienstmann weitere
10 Pfg. anzusprechen.

3. Auf einen Anftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), habsn
die Dienstmänner 5 Minuten lang uncntgeltlich zu warten, ebensolang auf
Rückantwort. Werden sis länger aufgehalten, so find ihnen von Ui Stunde
zu ^/4 Stunde weitere 10 Pfg. zir entrichten; die begonnene Viertelftunde
wird voll berechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis
einschließlich September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in
den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis
abends 7 Uhr zur einfachen Taxe in Ansprnch genommen werden; außer
dieser Zeit ist in den Monaten April bis September bis abends 10 Uhr, in
den Monateu Oktober bis Mürz bis abends 9 Uhr die Hülfte der Taxe mehr,
von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anfordernngen von Trinkgeldern sind den Dienstmännern strengstens
untersagt.

Dre Nrrfstellung der HotelangestellLen am HaupLbahnhof

in Heidelberg.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 1. August 1909 auf Grund des Z366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Z 1. Hoteldiener, Portiers und sonstige Hatelangeftellte dürfen sich
am Hauptbahnhof nur an den ihnen durch die Bahnbehörde zugewiesenen
Plätzen aufstellen.

Auch ist es unterfagt, an anderen Stcllen Passanten anzureden, um
sie zum Aufsuchen eines bestimmten Gasthoses zu veranlaffcn.

Z 2. Das Ausrusen und laute Anpreisen von Gasthöfen usw. ist
verboten.

§ 3 llebertretungen dieser Vorfchrift werden mit Geldstrafe bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Zuwiderhandlungen können die Untersagung der Auf-
ttellung am Bahnhof zur Folge haben. Die Untersagung erfolgt durch das
Bezirksamt im Benehmen mit der Bahnbehörde.
 
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