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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0691
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626

5. Kinder unter 6 Jcihren dürfen nur in Begleitung Erwachsenev
aufgenommen werden und find taxfrei zu defördern.

§ 6. Das Wasferbauperfonal, fowie die Geudarmerie und Schuhmama
schaft im Dienft hat Lie Berechtigung zu unentgMlicher Ueberfahrt üöer den
Keckar.

Z 7. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar diefer Taxordnung ftets Le:
sich zu fuhreu und auf Verlangen den Fahrgästen Vovzuzeigen.

Z 8. Zuwiderhandlun-gen werden an Geld bis zu 150 Mark beftraft.

VerbrauchSsteuer-Ordnung nebst VerbrauchSstruer-Tarif

für die Stadt Heidölberg.

Beschluß des BürgerauZschusfes vom 16. Novernber 1911 und genehmigt durch Erlaß

Großh. Ministeriums des Jnnern vom 15. Dezember 1911, Nr. 55307.

Verbrauchssteuerordnung.

L. Allgemeines.

Z 1. Zu Gunsten der Stadtkasfe wird Ln hiesiger Stadt eine Verbrauchs-
steuer für Vier uud Wein nach Maßgabe des augeschlosfensu Tarifs sowie ncich-
stehender Bestimmungen erhoben.

Z 2. Der Verbrauchssteuer-Bezirl umfaßt die ganze städtische Gemarkung.

Die Erhebung der Verbrauchssteuer gsschieht bei der Ttadtkasse, bezw. bei der
Nebenstelle derselben im Stadtteil Handschuhsheim.

An den Erhebungsstellen siud die Verbrauchssteuer-Ordnung uud der Ver-
brauchssteuer-Tarif anzufchlagen.

§ 3. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher die der-
selben unterworfenen Getränke tatsächlich in deu Verbrauchssteuer-Bezirk einbringt.
Daueben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empfänger.

Z 1. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein und Obstwein, sosern diefe Getränke aus dem Auslande eingegangen
sind und die zollamtliche Behandlung bereits bestanden haben oder der-
felben noch unterliegen.

Dieser Befreiungsgrund gilt nur für die erstmalige Einlage.

2. Getrünke, welche nur durch die Stadt hindurchgeführt werden.

3. Sendungen und Transporte, für welche die Verllruuchssteuer im Falll
der Erhellung unter 5 Pfennig betrngen würde.

4. Getränke, welche von der Königlichen Militärverwaltung zum Unterhalt
der Maunschaften eingeführt oder bezogen werdeu nach Maßgabe des
Gefetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Getränke, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben worden
ist, im Wege des Handels aus der Stadt wiöder ausgeführt, fo hat auf Verlangen
Rückvergütung derstVerbrauchssteuer stattzufinden.

8 5. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchs-
steuer, über die Befreiung von dcrselllen und über das Recht auf Rückver-
gütung entscheweu dre Verwaltuugsgerichte,

b) Verfahren bei der Erhellung undKontrolle.

Z 6. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gstränke in die Stadt verbringt, hat
diefelben bei einer der iu Z 2 genannteu Stellen anzumelden und zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einllriuger
eine Empfangsbescheinigung aus. Sind die Getränke lediglich zur Durchsuhr
durch das Verbrauchsstmergebiet bestimmt, so ist ein Durchfuhrscheiu zu lösen.
Die Empfangs- und Durchfuhrscheine sind aufzubewahren und dem Aufstchts-
personal auf Verlaugen vorzuweisen.

8 7. Wer anläßlich erner Einfuhr den in 8 4 Ziffer 1 erwähnten Be-
freiungsgrund >gel>nd machen will, hat die Sendung samt dazu gehorigem
Frachtbrief und Zouquittung llei einer der unter § 2 bezeichneten stellen
anzumelden.

Ergibt sich aus diesen Papieren die Richtigkeit des Befreiungsgrundes,
so sind dieselben von Lem Erheller zum Zeichem der stattgehabten Kontrolle
mit dem Tagstempel zu versehen.
 
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