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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0692
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tz 8. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht imstande, die voxge-
schriebene Verbrauchssteuer zu zahlen, und steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Getränke nicht ao, so können die letzteren ganz oder teil-
weise üis zum Austrag Ler Sache zurückbehnlten und nötigenfalls durch öf-
fentliche Versteigerung veräutzert werden.

Jm Falle der Versteigerung ist ein etwaiger Mehrsrlös nach Abzug der Kosten dem
Pflichtigen auszusolgen.

e) Rückvergütnngen.

Z 9. Wer die Rückvergütung bezablter Verbrauchssteuern infolge Ausfuhr
beansprucht, hat den Antrag unter Anschluß der erforderlichen dtachweise über
die stattgehabte Ausfuyr schriftlich beim Stadtrat einzureicyen.

ß 10. Eine handelsmätzige und darum zum Anspruch von Verbrauchs-
steuer - Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur danu angenommen,
wenn es sich um einen Vervrauchssteuerbetrag vou mindestens 20 Pfg. bei
jeder Ausfuhr handelt.

Zur Erlangung von Verv^auchssteuer-Rückvergütungen nach Z 9 ist erforderlich,
daß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchssteüer und der Aus-
fuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Z 11. Jn jedem Falls können die nach dem § 9 zu leistenden Rückvergütungen
verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfordernis der Hnndelsmäßigkeit bei
der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. Besondere Bestimmungen üüer einzelne verürauchs-
st e u e r p f l i ch t i g e Gegenstänüe.

«. Bier.

Z 12. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemar-
kung gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter An-
wendung der für dtese geltenden Grundsätze erhoben.

Z 13. Die Rückvergütung für das während eines Kalenderjahres ausgeführte,
in der Gemeiude gebraute Bier wird für jede einzelne Bierbrauerei nach deu für
dis Rückvergütunq der staatlichen Biersteuer qeltenden Vorschriften am Schtuffe
des Jahres festgestsllt.

Dte Steuerrückvergütung ist nach dsm für jede Bier ausführends Brauerei
von der Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Malzverbrauch für ein
Hektoliter Bier und nach der Steuerleistung dieser Brauerei in dem maßgebenden
Kalenderjahr, bsginnend mit dem höchsteu von ihr bezahlteu Malzsteuersatze, zu
bemessen. Der Steuerrückvergütungsberechnung darf jedoch ein durchschnitilicher
Malzverbrauch von mehr als 25 üg für ein Hektoliter Bter nicht zu Grunde ge-
legt werden. Während des Kalenderjahres wtrd die Steuerrückvergülung zunächst
nach dem Satze von 46 Pfg. für ein Hektoliter gewährt; falls aber für das vor-
hergehende Kalenderjahr ein niedrigerer Satz ermittelt war, wird zunächst nur
dieser vergütet. Am Schlusse des Jahres wtrd sodann der zu wenig oder zu viel
geleistete Betrng durch Nachvergütung oder Rückerhebung ausgeglichen.

Die Nückvergütung für Bier, das gegen Entrichtung der örtlichen Biersteuer
m die Gemeinde eingeführt worden ist, beträgt 65 Pfg. für das Hektoliter.

Wird Bier in ungeeichten Flafchen ausgeführt, fo wird jede Flafche als
einen halben Liter haltend berechnet und jede 'halbe Flasche als einen viertel
Liter haltend.

/?. Wein.

8 14. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staat-
lichen Weinakzife unter Anwendung der Grundfütze erhoben, wie fie das
Weinsteuergefetz vom 19. Mat 1882, bezw. das S-^sctz vom 27. Juli 1888 in
Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit der Steuer uud Sreuerbefreiung fest-
setzen. Jn den Fällen des Art. 28, Ziff. 4 und Ziff. 13 des Gesetzes trilt je-
doch eine Befreiung von der Verbranchssreuer nur dann ein, wenn es sich
um bereits in der Gemarkung Heidelbevg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung tn den Fällen des Art. 10 letzter Abfcch
und Art. 21 des Welnsteuergesetzes die Weinsteuer in Gestalt eincs Aver-
wms, so wird für die Verbrauchssteuer ebenfalls cin nach Verhältnis zu be-
rechnendes Aversum vereinbart.

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