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8.
d) Für die Untersuchung neu errichteter, ausgebesserter oder
veründerter Räucherkammern s§ 141 Landesbauordnnng) 50 Pfg.
e) Für das Ausbrennen:
einer häuslichen Rüucherkammer . . . . 50 „
gewerblichsr Räucherkammern:
für eins einstöckige Rüucherkammer .... 1.50 Mk.
sür eine zweistöckige Räucherkammer .... 2.00 „
für eiue drei- und mehrstöckige Räucherkammer . . 2.50 „
Danebeu ist zu entrichten:
a) für das Reinigen der Kanäle und Füchse, bei Backöfen und ähnlichen
^euerungen:
bei einer Länge der Kauüle und Füchse
bis zu einem Meter ... 10 Pfg.
über eiuen Meter . . . . 20 „
b) für das Reinig^... oou Zuleitern in angesetzten Kaminen, wolche vom
Kaminfeger zwecks Reinigung aus- und eingesstzt werden:
bei einer Läuge bis zu einem Meter 5 Pfg.
bis zu 2 Meter . . . . 10 „
über 2 Meter.20 „
e) bei Fabrikkaminen für das Reinigen der wagrecht vom Kessel nach
dem Kamin führenden Feuerzüge:
für Züge bis drei Meter lang . . 1.00 Mk.
für längere Züge fiir jedeu Meter . 0.33 „
ä) für Kamine (Fabrikkamine ausgenommen), welche auf besonderen
Antrag anherhalb der in Z 15 Ziff. 7 der Kaminfegerordnung vvr-
geseheneu Zeiten (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens
7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) gereimgt werden, eine Zusatztaxe von 50 Pfg.
II. Bei der Untersuchuna neucr oder ernenter Kamine und Rüucherkammern
(I 2 und 7b) sowie bei der Untersuchung und Reinigung von Fabrikkaminen U 5
und 6) außerhalb des Wobnorts des Kaminfegers uud für die Vornahme dieser
Verrichtungen auf dem Königstuhl, Speyerer Hof, in dem Ortsteil Schlierbach,
öftlich des Rombacherwegs und dem Ortsteil Siebemnüblental, östlich der Ein-
mündung des Waldwegs in die Siebenmühlentalstraße, welche nicht gelcgentlich der
regelmäßigen Reinigungsarbeiteu vorgenommen werden können, isk außer den in
Ziffer I festgesctzten Taxeu bei einer Entfernung bis zu 4 51ilometer einschließlich
fiir den Hin- und Rückweg zusammen eine Ganggebühr von 1 Mk. und bei wei-
teren Entfernungen für heden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs
eine Gebübr von 15 Psg. zu entrichten.
Werden mehrere Untersuchungen und Neinigungen während des gleichen Ge-
schäftsganges vorgenommen, so ist die Ganggebühr von den beteiligten Kamin-
besitzern gemeinfchaftlich zu tragen.
III. Bei der Berschnung der Taxen sind alle Stockwerke zu berücksichtigeu,
welche das Kainiu durchzieht oder überragt, auch wenn von ihuen keine Feuermigeu
m das Kamiu geleitet werden. Unter dieser Voraussetzung gelten als Stockwerke
auch Keller, Dachräume bis zum Kehlgebälk oder bis zur Höhe des Kehlgebälks,
Dacheinbauten (Mansarden, Gauben nsw.), Kniestöcke, Halbstöcke und Souterains.
IV. Die bezirkspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1910 in KrafL.
Die folgenden Kehrbezirke sind mit folgeudeu Kamiiifegermeistern besetzt:
1. Kehrbezirk Heidelberg I, umfasseud deu aus der südlichen Neckarseite
gelegenen Teil der Gemarknng Heidelbcrg östlich der Grabengasse, dcr Marstallstraße
und des Marstalls, diese Straßen eingeschlossen, ferner das Gebiet südlich der Leo-
Poldstraße (ausschließlich derselben) und öststch einer über die Höhe des Gaisbergs
und des Ameisenbuckels sührenden Linic (mii Ausnahme des Spcyererhofes, Schieß-
Platzes, Kohlhofs und Kümmelbacherhofs) sowie den westlich der Marstallstraße ge-
legeueri Teil der Hauptstraße, der Unteren Neckarstraße bis zur Sophieustraße und oes
Neckarstadeiis: Kamiufegermeister Otto Dubac in Heidelberg.
2. Kehrb ezirk Heid elberg II, umfassend den im Norden von der derzeitigen
Würzburg-Mannhcimer Bahnlinie und im Osten von siner über die Höhe des Gais-
Abdg..v
4. VII. 11
Abdg.v.
3. I. 12
8.
d) Für die Untersuchung neu errichteter, ausgebesserter oder
veründerter Räucherkammern s§ 141 Landesbauordnnng) 50 Pfg.
e) Für das Ausbrennen:
einer häuslichen Rüucherkammer . . . . 50 „
gewerblichsr Räucherkammern:
für eins einstöckige Rüucherkammer .... 1.50 Mk.
sür eine zweistöckige Räucherkammer .... 2.00 „
für eiue drei- und mehrstöckige Räucherkammer . . 2.50 „
Danebeu ist zu entrichten:
a) für das Reinigen der Kanäle und Füchse, bei Backöfen und ähnlichen
^euerungen:
bei einer Länge der Kauüle und Füchse
bis zu einem Meter ... 10 Pfg.
über eiuen Meter . . . . 20 „
b) für das Reinig^... oou Zuleitern in angesetzten Kaminen, wolche vom
Kaminfeger zwecks Reinigung aus- und eingesstzt werden:
bei einer Läuge bis zu einem Meter 5 Pfg.
bis zu 2 Meter . . . . 10 „
über 2 Meter.20 „
e) bei Fabrikkaminen für das Reinigen der wagrecht vom Kessel nach
dem Kamin führenden Feuerzüge:
für Züge bis drei Meter lang . . 1.00 Mk.
für längere Züge fiir jedeu Meter . 0.33 „
ä) für Kamine (Fabrikkamine ausgenommen), welche auf besonderen
Antrag anherhalb der in Z 15 Ziff. 7 der Kaminfegerordnung vvr-
geseheneu Zeiten (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens
7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) gereimgt werden, eine Zusatztaxe von 50 Pfg.
II. Bei der Untersuchuna neucr oder ernenter Kamine und Rüucherkammern
(I 2 und 7b) sowie bei der Untersuchung und Reinigung von Fabrikkaminen U 5
und 6) außerhalb des Wobnorts des Kaminfegers uud für die Vornahme dieser
Verrichtungen auf dem Königstuhl, Speyerer Hof, in dem Ortsteil Schlierbach,
öftlich des Rombacherwegs und dem Ortsteil Siebemnüblental, östlich der Ein-
mündung des Waldwegs in die Siebenmühlentalstraße, welche nicht gelcgentlich der
regelmäßigen Reinigungsarbeiteu vorgenommen werden können, isk außer den in
Ziffer I festgesctzten Taxeu bei einer Entfernung bis zu 4 51ilometer einschließlich
fiir den Hin- und Rückweg zusammen eine Ganggebühr von 1 Mk. und bei wei-
teren Entfernungen für heden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs
eine Gebübr von 15 Psg. zu entrichten.
Werden mehrere Untersuchungen und Neinigungen während des gleichen Ge-
schäftsganges vorgenommen, so ist die Ganggebühr von den beteiligten Kamin-
besitzern gemeinfchaftlich zu tragen.
III. Bei der Berschnung der Taxen sind alle Stockwerke zu berücksichtigeu,
welche das Kainiu durchzieht oder überragt, auch wenn von ihuen keine Feuermigeu
m das Kamiu geleitet werden. Unter dieser Voraussetzung gelten als Stockwerke
auch Keller, Dachräume bis zum Kehlgebälk oder bis zur Höhe des Kehlgebälks,
Dacheinbauten (Mansarden, Gauben nsw.), Kniestöcke, Halbstöcke und Souterains.
IV. Die bezirkspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1910 in KrafL.
Die folgenden Kehrbezirke sind mit folgeudeu Kamiiifegermeistern besetzt:
1. Kehrbezirk Heidelberg I, umfasseud deu aus der südlichen Neckarseite
gelegenen Teil der Gemarknng Heidelbcrg östlich der Grabengasse, dcr Marstallstraße
und des Marstalls, diese Straßen eingeschlossen, ferner das Gebiet südlich der Leo-
Poldstraße (ausschließlich derselben) und öststch einer über die Höhe des Gaisbergs
und des Ameisenbuckels sührenden Linic (mii Ausnahme des Spcyererhofes, Schieß-
Platzes, Kohlhofs und Kümmelbacherhofs) sowie den westlich der Marstallstraße ge-
legeueri Teil der Hauptstraße, der Unteren Neckarstraße bis zur Sophieustraße und oes
Neckarstadeiis: Kamiufegermeister Otto Dubac in Heidelberg.
2. Kehrb ezirk Heid elberg II, umfassend den im Norden von der derzeitigen
Würzburg-Mannhcimer Bahnlinie und im Osten von siner über die Höhe des Gais-
Abdg..v
4. VII. 11
Abdg.v.
3. I. 12