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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0698
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633

Verordnung des Gr. Ministeriums des Jnnern vom 24. Juli 1907, die Polizei-
stunde betr. (Ges. u. V.Bl. S. 303/304).

Zum Bollzug des Z 365 des Reichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt:

Z 1. Die nächtliche Polizeistunde wird auf 11 Uhr festgesetzt.

tz 2. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere
oder 'auf eine fpätere Stunde, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.

Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschaften ganz oder teilweise vonder Polizei-
stunde befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Be-
dürfnis erscheinen lassen. Die Ortspolizeibehorde kann an einzelnen Tagen bei be-
sonderen Anlässen für alle oder für einzelne Wirtschaften einer Gemeinde eine Ver-
längerung der nach § 1 festgesetzten Polizeistunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen
steht dies nur dem Bezirksamt zu.

Z 3. Eine Abkürzung der Polizeistunde kann das Bezirksamt bei dringenden
austerordeutlichen Veranlassungen sür alle Wirtschaften einer Gemeinde oder sür die
Wirtschaften eines bestimmten Lurtsteils vorübergehend anordnen.

Die glciche Befugnis steht dem Bezirksamt auch einzelnen Wirtschaften gegenüber
zu, sofern durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit
fortgesetzt in erheblichsr Weise beeinträchtigt wurde.

8 4. Die Wirte oder ihre Stellvertrcter haben den Eintritt der Polizeistunde
eine Viertelstunde vorher anzukündigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie
das Wirtschaften sofort einzustellen und ihre Gäste an Entfernung zu mahnen.

Z 5. Diese Verordnung findet keine Anwendung:

1. auf Fremde, welche in Gasthäusern übernachten oder auf der Durchreise in
solchen anhalten;

2. auf Veranstaltungen von Vereinen und geschloffeuen Gesellschaften in Schank-
stuben und öffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu uur Mitglieder und
persönlich eingeladene Güste Zutritt haben.

6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirksamkeit.

Mit diesem Tage tritt dre Verordnuug vom 22. Oktober 1864, die Polizeistunde
betr. (Regierungsblatt Seite 785), außer Kraft.

Polizeistunde»

die Handhabung derselben.

Verfügung des Großh. Bezirksamts vom 13. Dezember 1905 Nr. 78578 IV.

Die Polizeistunde ist hier 2 U hr Nacht s.

Nach unseren Feststellungen haben nuu verschiedene Wirte die Uebung ange-
nommen, daß sie erst um 2 Uhr Feierabend bietsn und von 2 Uhr ab keine Ge-
tranke und Speisen mehr verabreichen, die Gäste aber noch mit Austrinken,
Zahlen rc. mehr oder weuiger lang in ihrer Wirtschaft verweilen lassen.

Diese Uebung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Denn nach ß 3
Abs. 1 und 3 der Verordnung des Gr. Miuisteriums des Jnncrn vom 22. Ok-
tober 1864, die Polizeistunde betr. (Reg.Vl. S. 185)*) ist der Wirt oder sein Stell-
Vertreter verpflichtet, dsn Eintritt der Polizeistunde schon eine Viertelstunde
vorher anzukündigen und mit dem Eintritt der Polizeistunde das Wirtschaften
sofort einzustellen und die Wirtschaft zu schließen.

Diese gesitzlichen Vorschnften werden wir in Zukunft streng handhaben. Die
Polizeistunde ist also künftighin um ch»2 Uhr anzukündigen uud
die Wirtschaft um 2 Ubr zu schließen.

Zuwiderhandlungen werden gemäß tz 865 R.St. G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmen, Musizieren,
Singen rc. in den Wirtschaften nach tl Uhr Nachts, das die Nachbarschaft in
ungelmhrlicher Weise zu belästigen geeignet ist, in Zukunft als eine Ruhestö>.ung
im Dinne des ß 360 Ziff. 11 R. St/G.B. auffassen und den Wirt, der eine solche
Ruhestörung dulder, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Ttrafe
nehmen we'-^m. Hierzu' sind wir infolge der Zahlreichen und nach unseren Fest-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften aus-
gehenden Ruhcstörungen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz-
terer Zeit an uns gelangt stud.

*) Jetzt Z 4 der Verordnung vom 24. Juli isor.
 
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