636
Abdg. v.
19. X. 10
Entschl.
B.-R. v.
23.III.S5
Abdg.v.
23. IX. 7
b) an den Meß-, bezw. Marktsonntagen,
b) an den vier tetzten Sonntagen vor Weihnachten,
c) am Sonntag vor Ostern.
2. m allen übrigen Gemeinden (einschließlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim):
a) an den Kirchweihsonntagen,
b) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,
c) am Sonntag vor Ostern.
st Bezirksamtliche Anvrdnung vom 25. April 1907, Nr. 19847II
aus Grund des 8 105 b Abs. 2 Gew.O.
Auf Antrag der bcteiligten Geschäftsinhaber tritt an Stelle der seilher geltenden
Bestimmuugen obigen Vetrcffs für die Gemeinden Neckargemünd und Heilig-
kreuz ste i'nach folgende Vorschrist:
Jm Handelsgewerbe dürsen an Lionn- und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, vorbehaltlich der Lisher bestehenden Ausnahmen, nur während höchstens
5 Stunden beschästigt werden, und zwar:
von 8—9 Uhr vormittags und von 11 — 3 Uhr nachmittags.
II.
-4.. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er untcr § 55 Abs. 1
Ziff. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in § 42 b
Gewerbe-Ordnung bezeichncten Personen an Sonn- und Festtagen ist ver-
boten.
8. Ausnahmen.
1. Es dürfen in samtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffeutlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öfsentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) seilgeboten und verkauft werden:
a) Brot, Vretzeln und andere Vackwaren, Obst und Blumen
vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhrst)
b) geröstete Kastanien und M i ne ra lw a s se r vom Schluß
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.
2. Jn der Stadt Heiüelberg dürfen überdies
a) die sogen. Trinkhallen auch am Psingstsonutag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten uud
darinMineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben/st
d) photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Ümgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktobcr
auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormitlägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr feilgehalten,
e) den Bäckern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen des
an diefem Tage stattfindenden Souunertagsfestes auch während der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet werden.
3. Der Verkaus v'on Backwaren, sowie Zeitungen uud Büchern am Hauptbahnhof
der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschrünkungen.
st Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 23. August 1913.
Wir machen die Speiseeishändler und Jnteressenten daraus aufmerksam, daß
Speiseeis an den Sonn- uud Festtagen auf öffentlichen Straßen, Pleitzen und
anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne besoudere ErlaubniS
des Bezirksamts uicht seilgeboten und verkauft werden darf. Das gleiche gilt
auch sür die Meß- und Kirchweilffomttage.
Die früher bestandene Ausuahme ist durch bezirksamrliche Verfügung vom
19. Oktober 1910 Nr. 73680 zurückgenommen und demgemüß das Wort „EiO in
Ziffer II 8 1a der Anordnung vom 24. Mai 1893 gestrichen worden.
Zuwiderhandlungen gegen dieseS Verbot wcrden mit Geldstrafe bis zu 600 Mt.
oder mit Hast bestrast (W 55 a, 146 a Gew.O.).
H Bezirksamtliche Vcrfügung vom 29. April 1909. ...
Den hiesigen Trinkhallcubesitzern ist der Verkaus ihrer Warcn im bishengen
Umfange versuchswcise an den Sonn- und Festtagen bis 10 Uhr abends gestattst.
Abdg. v.
19. X. 10
Entschl.
B.-R. v.
23.III.S5
Abdg.v.
23. IX. 7
b) an den Meß-, bezw. Marktsonntagen,
b) an den vier tetzten Sonntagen vor Weihnachten,
c) am Sonntag vor Ostern.
2. m allen übrigen Gemeinden (einschließlich Schlierbach, Neuenheim und
Handschuhsheim):
a) an den Kirchweihsonntagen,
b) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,
c) am Sonntag vor Ostern.
st Bezirksamtliche Anvrdnung vom 25. April 1907, Nr. 19847II
aus Grund des 8 105 b Abs. 2 Gew.O.
Auf Antrag der bcteiligten Geschäftsinhaber tritt an Stelle der seilher geltenden
Bestimmuugen obigen Vetrcffs für die Gemeinden Neckargemünd und Heilig-
kreuz ste i'nach folgende Vorschrist:
Jm Handelsgewerbe dürsen an Lionn- und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, vorbehaltlich der Lisher bestehenden Ausnahmen, nur während höchstens
5 Stunden beschästigt werden, und zwar:
von 8—9 Uhr vormittags und von 11 — 3 Uhr nachmittags.
II.
-4.. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er untcr § 55 Abs. 1
Ziff. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in § 42 b
Gewerbe-Ordnung bezeichncten Personen an Sonn- und Festtagen ist ver-
boten.
8. Ausnahmen.
1. Es dürfen in samtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffeutlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öfsentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) seilgeboten und verkauft werden:
a) Brot, Vretzeln und andere Vackwaren, Obst und Blumen
vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhrst)
b) geröstete Kastanien und M i ne ra lw a s se r vom Schluß
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.
2. Jn der Stadt Heiüelberg dürfen überdies
a) die sogen. Trinkhallen auch am Psingstsonutag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten uud
darinMineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben/st
d) photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Ümgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktobcr
auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormitlägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr feilgehalten,
e) den Bäckern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen des
an diefem Tage stattfindenden Souunertagsfestes auch während der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet werden.
3. Der Verkaus v'on Backwaren, sowie Zeitungen uud Büchern am Hauptbahnhof
der Stadt Heidelberg unterliegt keinerlei Beschrünkungen.
st Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 23. August 1913.
Wir machen die Speiseeishändler und Jnteressenten daraus aufmerksam, daß
Speiseeis an den Sonn- uud Festtagen auf öffentlichen Straßen, Pleitzen und
anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ohne besoudere ErlaubniS
des Bezirksamts uicht seilgeboten und verkauft werden darf. Das gleiche gilt
auch sür die Meß- und Kirchweilffomttage.
Die früher bestandene Ausuahme ist durch bezirksamrliche Verfügung vom
19. Oktober 1910 Nr. 73680 zurückgenommen und demgemüß das Wort „EiO in
Ziffer II 8 1a der Anordnung vom 24. Mai 1893 gestrichen worden.
Zuwiderhandlungen gegen dieseS Verbot wcrden mit Geldstrafe bis zu 600 Mt.
oder mit Hast bestrast (W 55 a, 146 a Gew.O.).
H Bezirksamtliche Vcrfügung vom 29. April 1909. ...
Den hiesigen Trinkhallcubesitzern ist der Verkaus ihrer Warcn im bishengen
Umfange versuchswcise an den Sonn- und Festtagen bis 10 Uhr abends gestattst.