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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0703
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638

kauf von Anfichtspostkarten am Pfingstsonntag überhaupt nicht gestattet; am Pfingst-
montag und Fronleichnamstag ist er in der Zeit von 8—9 Uhr vorm. und von
11—7stlhr nachm. erlaubt.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

Bezirksamtliche Anordnung vom 27. März 1898.

Auf Grund vou § 105 b, 41 a der Gewerbeordnung und gemäsz
Art. III Ziff. 2 ber Vollzugsverovdnung hicrzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stuuben, während welcher in den Verkaufs-
geschäftsn der Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehr-
linge urid Arbeiier ^eschäftigt werden dürfen, uud ein Verkehr in
offenen Verkaussstellen st-attfinden darf, wird für die Stadi
Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr vor.
miLtags und 11 bis 2 Uhr festgesetzt.

8.

Die sämtlichen unter III /r verzeichneten Ausnahmen werden an die
Wedingung geknüpft, dasz im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter über die in I oben festgesetzten Stunden
hinaus nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entiveder an jedem zweiten Sonutag von morgens 8 Uhr bis abends
8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von
der Arbeit frcigclassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage
dürfen, abgesehen von den Ausnahmen unter II 8 Ziff. 2 und III d Ge-
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäf-
tigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zu-
lässig ist, üarf ein Gewerbebetrieb in offenen Ver-
kaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind
autzer der zugelassenen Verkaufszeit geschlossen zu
h a I t e n.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungcn sind: Neujahr, Ostermontag,
Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephanstag, ferner ir-
Gemeinden, in welchen die katholische Konfession Pfarrechte hat, der Frou-
leichnamstag und in Gemeinden, in welchen dis evangelische Konftssion
Psarrechte hat, der Charfreitag.

VI.

Der Bezirksrat hat in seiner Sitznng vom 22. Februar 1912 auf Antrag
der Heidelberger Fleischer-Zmmng mit Zustimmung des Stadtrnts bescblossen,
was folgt:

Auf Grund des tz 105 o Gewerbeordming werden für das Handelsgewerbe
der Metzger und Wursrler in Heidelberg folgende

Ausnahmc»

vom Ortsstatut vom 16. Novsmbcr 1911, betreffend die sonntagsruhe im Han-
delsgewerbe, zugelassen:

1. Jn den offenen Verkaussläden der Metzger und Wmstler dürfen Gehilscn,
Lehrlüige und Arbeuc'' an allen Sonn- und Festtngen (mit Ausnahme des crncn
Oster-, Pfingst-und Weihnachtsseiertags) bis vormittngs 11 Uhr beschäftigt wcrdcn.

2. Am srsten Oster- und Weihnachtsfeiertag dürfen Gehilfen, Lehrlinge mw
Arbeiter nicht beschästigt werden.

3. Am ersten Pfingstseiertag beschränkt sich deren Beschäftigung aus die Zcit
vis 9 Uhr morgens.
 
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