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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0704
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4. Am letzten Sonntag vor Weihnachten darf die Beschäftigung bis 7 Uhr
abends dauern; ebenso an den Meßsonntagen in Heidelberg und am Kirchweih-
sonntag im Stadtteil Neuenheim und Handschuhsheim.

Drese Bestimmungen treten sosort in Krast. Die srüheren Ausnahmen sind
ausgehoben.

Die Regeümg -er Sonntagsrnhe in den Apotheken.

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 8. Januar 1913 Nr. 2520.

Die Sonutaasruhe in den Apotheken der Stadt Heidelberg wird mit Wirknng
vom 2. Februar 1913 ab folgendermaßen geregelt:

Abwechselnd schließen an den Sonn- u. Feiertagen von 1 Uhr nachm. bis zum
anderen Morgen 7 Uhr

a) die Adler-, Hirsch- und Schwanenapotheke,

b) die Hos-, Löwen- und Universitätsapotheke.
Ausgenommen von der Sonntagsruhe sind die Sonntage im Dezember vor

Weihnachten.

Die hiernach geschlossenen Apotheken haben einen auch bei Nacht leicht sicht-
baren Hinweis auf die nächste offene Apotheke anzubringen.

Die Somttagsruhe in der Iudustrie.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

I. Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsaubeit
ausdrücklich zngelassen sind, vom 1. April 1895 an nach § 105 d Aüs. 1
Gewerbeordnung im Wetriebe von Bergwerken, Salinen, Ausbereitungs-
anstalten, Brürhen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
stätten, von Zünmerplätzen nnd anderen Bauhöfen, von Wersteu und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen
nicht Leschästigt werden.

Die den Arbeitern zu gewähreudc Ruhe hat miudestens sür jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für Zwei auseinander folgende Sonn- und
Festtage sechsunddreitzig, sür das Weihnachts-, Oster- und Psingstsest acht-
undvierzig Stuuden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwöls Uhr nachts
zu rechnen und mutz üei zwei aufeiuander folgcnden Sonu- und Fefttagen
bis 6 Uhr abeuds des zweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regcl-
müßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit srühestens um sechs Ühr
abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens des
Soun- und Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
solgenden viernndzwanzig Stnnden der Betrie-b ruht.

Hierzu bemerken wir Folgendes:

1. Das in § 105 1, Abs. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt incht
für die Land- und Forstwirtschast, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieh-
zncht, üen Geschnftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und
dcr schönen Künste und die in 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichncten Gcwerbe.

Ferner sind krast bewnderer Vorschrist von dem Verbot der Sonntags-
arbeit ansgenommen Gast- und iLchankwirtschastsgewerbe, Musikaussührun-
gen, Schaustellungen, Lheakralische Vorstellungen un-d sonftige Lustbarkeiten,
sowie die -Verkehrsgewcrbe § 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgetnerben, in welchen beim Ladenverkauf an
den Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarb^'En vorgenommen wcrden
(Gewerbe der Fkeistcher, Hutmacher, Blumenhändler, Ilhrmacher und der^I.),
ist üie Beschästignng m-it diesen Arbeiten als BeschüftignngE iin Handels-
gcwerbe zu betrachten und deshalb an L-ovm- nnd Festtagen während der sür
das betresfende .Handelsgewevbc sreigcgebenen Zeit gestattet.

8. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschästign'ig
von Arbeitern „im Betriebe" der unter ß 105 d Abs. 1 sallenden Gewerbe,
also irn Betriebe von Bergwerken, Salinen, Ansbereitnngsanstalten, Brüchen
 
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