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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0705
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und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Ziinmer-
plätzen und Bnuhöfen, von Werften und Ziegekeien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, Laß das Ver-
bot nicht nur räumkich für die Wetriebsstätte, in welcher jich der betreffende
Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, fondern für sede zn Lem
Gewerbebetrieb gehürige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure
Schlosser-, Glafer-, Maler-, Tapezier-, Warbiergehilfen während der Sonn-
tagsruhe auch autzerhalb Ler Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit
nicht etwa Lie betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften der 88 105 c
bis k statthaft sind.

4. Das Verbot üer S znntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art"
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eifenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erd-
arbeiten, fofern diefe nicht Ausfluß des land- oder forftwirtschaftlichen Be-
triebes, des Weinbaues oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu-
bauten, sondern auch für Ausbesserungs- uird Jnstandhaltungsarbeiten,
z. B. auch für das Schoensteinfegergewerbe.

5. Das Verbot der Sonntagsarbert gilt sür gewerbliche Arbeiter im
weitesten Sinne, also nicht nur für Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter und andere im Betriebe beichäftigte Handarbeiter, fondern auch für
Werkmeister, 'Betriebsbeamte und Techniker.

6. Die Len Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:

für einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,

für das Wcihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diefe Ruhezeiten müssen auch in folchen Betrieben, die an Werktagen
ununterbrochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
wcrden, foweit nicht etwa für diefe Betriebe gemäß 8 105 e bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Be-
trieben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts an gerechnet Werden soll, kann
in Wetrieöen mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 tlhr abends des vorhergehenden Werktags und spätestcns erst
um 6 Uhr morgcns des Sonn- und Festtags beginnen, wenn für die auf den
Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Wetrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß Lie Ruhezeit an zwei aufeinander
folgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages
dauern muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel-
mäßigen Tag- und Nachtfchichten haben, nicht nur 36, fondern mindestens
42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88 154 Abs. 2
und 154 L bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht befchäftigt werden. (8 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, vergl.
auch unten zu U 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, foweit cs in offenen Verkanfsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Befchränkungen
unterliegt (8 41 u), ist in den hier in Red" stehenden Gewerben den Arbeit-
gebern und felbftändigen Gewerbetrei'benden die Sonntagsarbeit durch Lre
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.

Jndesfen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die
Vorschviften des 8 1 ber Landesherrlichen Verordnnng vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- nnd Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insoweit ari lSonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme folcher Arbeiten eine Störung des
Gattesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden (8 2 Absatz 2 üer angeführten Verord-
nung).
 
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