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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0706
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641

II. Ausnahmen von Äen gesetzlichen B e st i m m u n g e n.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

а) kraft gesetzlicheu Vorschrift (Z 105 c),

d) kraft i>er vom Bundesrat auf Grund des ß 105 ä erlassenen Vor-
schriften,

c) kraft der von der tzöheren Verwaltungsbehörde auf Grund des ^ 105 e
getroffenen Bestimmungen,

б) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des ^ 105 k
erteilten besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in 154 Absatz 2 und 154 L der Ge-
werbeordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Ver-
bot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schäftigung von Arbeiterinnen autzer den allgemeinen Bedingungen, an
welche die Zulassunig der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schriften des § 137 und die aus Grund der ^ 139 und 139 a erlassenen Be-
stimnMNgen zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugend-
licher Arbeiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ift, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund üer 139 und 139 a zu-
gelafsen werden können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diefen Betrieben
auch zu den zulässigen Sonntagsabbeiten nur infoweit herangezogen werden,
als diefe Beschäftigung auf Grund des ^ 139 oder des 8 139 a an Sonn-
und Festtagen ansdrücklich gestattet ist.

Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift. (§ 106 c.)

1. Unter diejenigen Avbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gefetzes keine Anwendung findct, werden iin 8 105 c an erster Stelle
solche Arbeiten lgerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenominen wevden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wcndung einer Gefahr sofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unborhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfällc n. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verfchoben werden können, dagegen kann
nicht etwa fchlechthin die Erledigung eiliger Ar'beiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichem Jnterefse" ist nicht nur das Jnteresfe des
Staatcs oder der Gemeinde, fondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremderi Betviebes bedingt
ist, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ift. sowie folche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des


erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, datz die genannten Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können (8 105 c Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Möalichkeit ihrec Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles nnd den üesonderen Verhältnifsen der einzelnen Be-
iriebe zu beurteilen. Dü Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Ar-
beiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch aus-
gefchlofsen, datz andere Betriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich Verschieden sind, der Sonntagsaroeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem
Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erh 'bliche Unzuträglichkeiten sür den
Betrieb oder die Arbeitev und ohne verhäktnismätzige Opfer sich so einzu-
richten, datz er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimnlungen des § 105 c finden auch auf folche Betriebe An-
wendung, für die nach den §§ 105 6 bis ü beiondere Ausnahmen zuge-
assen sind.

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