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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0709
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644

Auf Gruud des Z 41 b der Gew.-Ordg. und des Artikel I Ziffer 4 der Vollzugs-
Verorduung dazu vom 29. September 1900 wird für die Stadt Heidelberg, ein-
schlicßlich Haudschuhsheim uud Schlierbnch, bestimmt: Am ersteu Weihuachts-
Oster- und Pfingstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurhandwerk
uicht stattfinden; ausgenommen ist die Bedienung von Damcn im Hause und
solche Verrichtungen, welche zur Vorbereitung theatralischer Aufführungen ersordcr-
lich sind.

Zus. v. Die völlige Betrieösruhe wird auch aus den Charfreitag und den Fron-
30.VII. 8 leichn a mstag ausgedehnt.

Wcnn die Sonntagsariueiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedcm duitten Sonntag sür volle 36 Stundcn oder
an jedem zweiten Sonntag rnindestens rn der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälste eines Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr rwchmittags ab von jeder Arbeit srei-
zulassen.

Austerdeur rst den Arbeitern an jedenr dritten Sonntage die zum Besuchie
ües Gottesdrenstes erfarderlrche Zeit zu gewähren.

5. Jn B lumerrb inde re ren rst die Beschästigung von Arbertern mit
dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. währerrd der für
den Verkauf von Blumen in ossenen Vertaussstellen srergegebenen Stunden
gestattet, d. r. an den Sonn- und Festtagen (mit Arrsnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsseiertags) unbeschrärrlt mrt Ausnahme der Stunden
des vormittägiMir Hauptgottesdienstes, am ersterr Oster-, Psingst- und Weih-
nachtsfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitcrn auch
während der Stunderr des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn üie Arbeiten länger als ürei Stunden üauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stunden oder an jedeur
zwcrten Sonntag mrndestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr aberrds
oder in jeder Woche während der zwerten Hälfte ernes Arbeitstags und zwar
spätestens vorr 1 Uhr nachmittags a!b von jeder Arbeit sreizulasscn.

6. Jn B a d e a n st a I t e rr^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, rft die Beschäftigung vorr Arbertern an allcn >Lwnn- und Festtagen
bis nachmrttags 2 Uhr, irr derr nur während deo warmen Jahrcszeit betrrebe-
nen Badeanstalten (Flutzbäder) den ganzcn Tag gestattet.

Jn Badearrstalten, welche nicht blotz in der wärmeren Jahreszeit betrre-
ben werden, srnd die Arbeiter, wenn dre Sonntagsarbeiten längcr als ürei
Stunden dauern, entweder arr jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stundcn
oder an jedem zweiten Sonntage mrndestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr aberrds oder in jeder Woche während der zwciten Hälfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmrttags ab von jeder Arbeit
srerzulassen. Autzerdem rst den Arbertern an jedem drrtten Sonntag die zum
Besuche des 'Gottesdienstes ersorderliche Zeit sreizu.geben.

Äuf Badeanstalten, welche zu Heilzwccken bestirnmt sind, srnden, wie auf
Herlanstaltcn überhaupt dre Bestimmurrgen der Gewerbeordnung über dic
Sorrntagsruhe leine Anwendung.

Entschi. 'l'- Fiw Phvtographrs che ÄnstaIterr wrrd auf Antrag sämtlicher Berufs-
B.-R. v. photographen der Stadt Herdelberg für den Stadtbezrrk angeordnet, daß vom
- Julr 1908 ab an den Sonn- und Feiertagen von 2 Uhr nachmittags au völlige

Betrrebsruhe grlt.

Am erüeu Oster-, Psiugst- und Weihnachtsfeiertag sowre am Fronleichnams-
mrd Charfreitag dart ein Betrieb in photograpbischeu'Werkstätten überhaupt iricht
stattsiuden. Dagegen dürferr an den letzten 5 Sonntageu vor Weihnachten, nm sog.
weißeu Sorrrrtag und arr den rn dre Zert der Frühjahrs- und Herbstmesse falleuden
4 Sonntagen die photographischcn Anstalten bis rrachmittags 5 Uhr geöffnet sein.

Erne Beschästrgnrrg von Gehilsen darf an Sonn- und Feiertagen nur iusoweit
stattfinden, als die photographischen Anstalten sür das Publikum ofsen gehaiten
werden dürsen. Weiru die Sonrrtagsarbeiten länger als 3 Stunden darrern, ss sino
die Gehilsen cntweder an jedein dritien Sonntag sür volle 36 Stunden oder an jcdem
 
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