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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0711
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646

Das Austragen der Morgenausgabe au den Sonn- und Festtagen ist bis 9 Uhr
stn der Stadt Hsidelberg bis 9ft4 Uhr) vormittags gestattet.

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des § 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die
Beschäftigung von Arbeitern nrit Arbeiten, wetche für den WetrieL unerläßlich
sind, soweit nicht gemätz § 105 e Abs. 2 G.-O. sür einzelne Betviebe im Hin-
blick auf die bei den vorliegenden besonderen Verhältnissen weitevgehende
Ausnahmen zugelassen werden, gestattet:

a) Jn Getreidemnhlen an höchstens 26 Sonn- und Festtagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben an höchstens 12
Sonn- und Festtagen im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist -den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
vom Wesuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbciten sind von den Gewerbetreibenden mit
öen in H 105 c Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäf-
tigten Ärbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenom-
menen Arbeiten in das dasclbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf da-s oben II.
Ziff. 4 Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebvacht wird, wird
besonders darauf aufmerksam gemacht, datz die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekannt-
machung vom 24. Mai 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt
werden.

Dabei wird noch bemerkt, Latz Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II S Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbei-
ten beschäftigt werden dürfen, während dcr ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handels-
gewerbe herangezogen werderi dürfen.

Verkaufsjtellen.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 1. April 1909 Nr. 24687IV.

Den Vollzug der Gewerbeordnung, hier den Achtuhr-Ladenschluß betr.

Mit Wirkung vom 1. April 1909 ab ergeht Bezirksamtlichs Anordnung

betreffend:

den spateren Ladenschluß (nach 8 Nhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres

und die Ruhezeit der Angestellten.

I. Auf Grund von H 139 e der Gewerbeordnung dürfen Verkaufssiellen
für den gefchäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 9 Uhr abends ge-
öfsnet sein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Donnerstag und Samstag vor Ostern (Karwoche);

am Freitag und Samstag vor Psingsten;

am Mittwoch dor dem Fronleichnamstag;

Abdg v. vom 15. bis einschließlich 24. Dezember täglich mit Ausnahme etwa in

^ ^ diesen Zeitraum fallende Sonntage, an welchen 7 Uhr-Ladenschluß gilt.

Für den letzten Werktag im Dezember bleibt es beim 9 Uhr-Ladensihluß;

2. autzerdem:

die der Metzger des Stadtteils Nenenheim am Samstag vor dem Nenen-
heimer Kirchweihfest.
 
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