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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0713
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648

Die wsllltche Ferer der Sonn- und Festkage.

Landesherrliche Verordnung vom 18. Iuni 1892 (Ges. u. V.Bl. S. 287). Abge-
ändert durch die landesherrl. Verordnungen vom 31. Juli 1896, (Ges. u. V.Vl
S. 240, tz 3 Zusatz), vom 25. Juli 1898 (Ges. u. V.Bl. S. 369, 8 7), vom
3. August 1898 (Ges.u. V.Bl. S.426,85 Abs. 4), vom 22. Februar 1900 (Ges.u.V.Bl.
S. 461, Z 6 Absatz 2) und vom 20. Februar 1907 (Ges. u. V.Bl. S. 139 Zusatz zu 81
als 4. Absatz und Fassung des 3. Abs. von 8 3), sowie Abänderung in 8 1 Abs. 1
Ziffer 2 vom 18. März 1913 (Ges. u. V.Bl. S. 205). Erlassen auf Grund des

Z 366 Ziff. 1 R.St.G.B.

Allo - meine B e st i m m u n g.

§ 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich
am Neujahrstag, Oftermontag, Him>melsfahrtstag, Pfingftmontag, Christtag
und Stephanstag, ferner m Gemeinde^, in welchen die katholifche Konfes-
fion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelifche Konfeffion Pfarrechte hat, am Karfreitag öffentlich zu arbei-
ten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet find, durch ihre Vor-
nahme an folchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche
der Gottesdienft oder andere religiöfe Feierlichleiten einer chriftlichen Kon-
fession gestört werden können;

2. An folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Gründonnerstag,
Karfreitag, Peter und Paul, Mariä Hinrulelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet find, den Gottes-
dienft oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrechte
besitzenden chriftlichen Konfeffion zu ftören.

Arbeitcn und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jn-
terefse unverzüglich vorgenommen werden müffen, fallen nicht unter dieses
Verbot.

Die im erften Abfatz Ziff. 1 beZeichneten gebotenen Fefttage gelten auch
als Fefttage im Sinne der deutschen Gewerbe-Ordnung (vergl. 8 105 a Abs.
2 daselbst).

Allgemeine Ausnahmen von dem rm ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten Verbot
können hinsichtlich des Fronleichnamstags und des Karfreitags durch Entschließung
des Ministeriums des Jnnern bewilligt werden.

8 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstät-
ten, bei Bauten nnd dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Be-
triebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gr:i-
ben, van Hüttenwerken, Fabriken und Werkftätten, von Zimmerplätzen und
anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
find ausnahmsweise auch an Sonntagen und gebotenen Fefttagen in folgeu-
den Fällen zuläffig:

1. Soweit die Befchäftigung von Arbeitern an Sonn- nnd Festtagen nach
8 105 b Abf. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in 8 105 e Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn fie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäß § 105 ä
bis 105 t der Gewerbeordnung durch Befchluß des Bundesrats oder durch
Verfügung der höheren oder unteren Vevwaltungsbehörde die Befchäftigung
von Avbeitern an Sonn- und Feiertagen zugelasfen ift.

Jedo-ch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung dcs
Gottesdienstes oder anderer religiöfer Feierlichkeiten einer christlichen Kou-
feffion nicht herbeigeführt werden.

§3. ArbeitenirnHandelsgewerbe. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (81 Ziff. 1 diefer Verordnung)
fällt autzer dem nach 8 H u der Gewerbe-Ordnung unterfagten Gewerbebe-
triebe in offenen Verkaufsftellen und dem nach § 55 a der Gewerbe-Ordnung
verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnung) und dem am Wohn- und Niederlafsungsorte auf öffentlichen We-
 
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