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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0715
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v50

Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- oder Paketöerkehr ift
<rn den Sonntagen und gebvltenen Festtngen nur während der Stunden zu-
lässig, <rn denen ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattfindet.

Z 6. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schaftund beiderAusübung derJagd undFifcherei. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Zlrbeiten in üer Landwirtschaft (§1 Ziff. 1 diefer Ver-
ordnung) fällt auch das Austreiben der Viehherden auf die WeiLe; jedoch
kann dasselbe für die Zeit vor oüer nach dem vormittägtgen Hauptgottes-
dienst durch ortspolizeiliche Vorschrift gestattet werden.

Ausgenonrmen von de^ Verbote des § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die iufolge der Witterungsverhältnisse uuverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonn-tagsarbeit nicht von dem Unternehmer abstchtlich
herbei-geführt oder durch Fahrlässtgkcit Verfchuldet ist.

Unter das Verbot des tz 1 Ziff. 1 diefer Verordnuug fällt ftets das Ab-
halten von Treib- und ähnlichen Jagden.

Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausnahmen von
dem Verbote des tz 131 dieser Verordnung durch das Ministermm des Jnnern
gestattet werden.

^6. V e r k e h r i n W i r t f ch a f t e n. Jn Gast- und Schankwirt-
fchaften dürfen an den in Z 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen
vor Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes und während des Nach-
mittagsgottesdienstes keine geräuschvollen Belustigungen und kein lärmendes
Zechen und Spielen stattfmden. Durch ortspolizeilrche Vorschrift*) kann an diesen
Tagen der Wirtschaftsbetrieb in öffentlichen Wirtschaftsränmen vor dem Schlusfe
des'vormittügigen Hauptgottesdienstes untersagt werden.

Z 7. Aufzüge, Musikanfführungen, Schan- und Darstellnngen
und sonstige Lustbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen,
theatralifchen Vorstellungen oder fonstigen Lustbarkeiten ist für die Dauer des
vormittägigen Gottesdienstes an deu in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnnng be-
zeichneten Sonn- und Festtagen untersagt.

Am Chrrsttage, Palmfonntage und den übrigen Tagen der Karwoche, am
Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen dis katholische Kon-
session Psarrrechte hat, änr Fronlerchnanrstage nnd rn Gemeinden, in welchen die
evangellsche Konsession Psarrrechte hat, an denr Sonntage, aus welchen der Buß-
und Bettag fällt, erstreckt sich das Verbot aus den ganzen Tag?)

Jedoch dürfen von drei Uhr nachmittags arn Christtage, Oster-, Pfingst-
sonntage, sowre anr Fronleichnamstage Musikausiührnngen, sowie Theatervor-
stellungen, an den drei letzten Tagen der Karwoche Aufführungen ernster Mustk
und an den vrer ersten Tagen der Karwoche, sowrs anr Bnß- und Bettage
außer Aufführungen ernster Musik auch Theatervorstellungen ernsten Jnhalts
stattfinden, vorbehaltlich der nach § 63 P.-St.-G.-B. der Polizeibehörde zustehenden
Untersagungsbefugnis.

st Bekanntmachung des Gr. Bezrrksamts vom 7. Jan. 1911 Nr. 2065IV.

Wir machen darauf ausmerksaur, daß nach crnem neueren Erlasse Großh. Mun-
steriums des Jnnern an den in Z 7 Abs. 2 der landesherrlichen Verordnung vom
18. Juni 1892 bezw. 25. Juli 1898 genannten hohen Feiertagen Fußbaltwett-
spiele, an denen srch Angehörige verschiedener Vereine beteiligen, als Schaustel-
lrrngen rm Sinne der angesührten Bestimmung anzusehen sind und demgemäß, so-
weit sie ösfentlich stattsinden, d. h. dem Publitnm allgemern zugänglrch sind^ohne
Rücksicht daraus, ob Eintrrttsgeld erhoben wird oder nicht, an den bezerchneten Tagen
verboten sind.

Uebungssprele der Vercine, an denen nur Vereinsnrrtglieder teilnehmen, sind
auch an den genannten Feiertagen nicht zu beanstanden.

8 8. Bekcrnntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Dw

*) Siehe Mitsch, Oris- und Bezirkspol. Vorschriften Seite L60.
 
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