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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0716
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651

Zeit des vormittägigen Hauptgottes'dienstes beziehungsweise (§6) auch des
Nachmittagsgottesdienstes, für welche odige Verbote Platz greifen, wird unter
Berücksichtigung der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimmung
durch die Ortspolizei'behörde bekannt gemacht.

§ 9. S ch l u ß b e ft i m m u n g. Diefe Berordnung tritt am 1. Jul:
1892 in Kraft, für die in § 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst von dem fpä-
ieren Zeitpunkte an, auf welchen' für diese Betriebe die Bestimmungen der

105 u ff. der 'Gewerbe-Ordnung durch Kaiserl. VerorLnung (Art. 9 'Abf.
i'des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung üer Gewerbe-Ord-
nung, Reichs'gesetzblatt Seite 261) in Kraft gefetzt werden.

Von dieser Zeit treten die Berordnungen vom 28. Januar 1869 und 20.
November 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend, außer
Wirksamteit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juli 1907 auf Grund der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 20. Februar !90i, die Abänderung der Verordnung über die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr., unter Aushebung der ortspolizeilicheir Vorschrift

vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaussstellen ist an
Sonn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb freigegebenen Zeit
statthast.

Der Achtuhr-LadenfchluH?)

Bekauntmachung Gr. Bezirksamts vom 3. Januar 1907, Nr. 1340IV.

Der Bezirksrat hat in der Sitzung vom 3. Januae 1907 auf Gnmd des tz 139 f.
Abs. 1 der Gewerbeordmmg auf Anlrag von mehr als zwei Drittcln sämtlicher
beteiligter Geschäftsinhaber den

allgemeinen A ch t - U h r - L a d e n s ch luß
für Heidelberg mit Ausuahme des Stadtteils 5dandschuhsheim angeordnet und dazu
im einzelnen bestimmt wie folgt:

1. Sämtli che offene Verkaufsstellen der Stadt Heidelberg mit Ausnahme des
Stadtteils Handschuhsheim müssen während des ganzeu Jahres vorbehaltlich der
unter Ziff. 2 cmgesührten Ausnahmen auch inder Zeit zwischen acht und neun
Uhr abends für den geschästlichen Verkehr geschlossen sein.

Die srüheren Anordmmgen des Bezirksrats übsr den teilweisen Achtuhr-
ladenschluß vom 19. November 1904, 9. Februar 1905 und !8. Mai 1905 werden
ausgehoben.

2. Die bezirksamtliche Anordnung vom 20. März 1901,^^) den spütcren Laden-
schluß (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres und die Ruhezeit der
Angestellten betr., bteibt in Gnltigkeit.

3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung des Achtuhrladenschlnsses werdcn
nach Z146 a der Gewerbe'ordmmg mit Geldstrasen bis Zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle m!t Haft bestraft.

Nusführungsbestimmungrn grgen den unlantrren Wettbeinerb.
Bekanntmachuna des Großh. Bezirksamts vom 24. Februar 1910 Nr. 14545 IV.
Bezirksrätliche Anordnung für Heidelberg-Stadt auf Grund der 7, 9 und 10

des Reichsgeietzes gegen den nnlanteren Wettbewerb bom 7. Juni 1909.

^ 1. Wer den Verkauf von Waren unter der Bezeichnnng eines Ausverkaufs
(ausgenommen Saison- und Jnventurausverkäuse, die in der Ankündigung als
solche bezeichnet werden nnd im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind) ankündigen
will, ist gehalten, zuvor und zwar spätestens 14 Tage vor Beginn desselben dei dem
Großh. Vezirksamte und bei der Handelskammer in Heidelberg eine schriftliche An-
zeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten.

Spärcstens 8 Tage vor Beginn des Ausverkaufs ist den gleichen Stellen ein
Verzeichnis der auszuverkanfenden Waren einzureichen.

^) Trinkhallsn dnrfen an Wochsntagen bts io Uhr ossen haltsn.
**) Jetzt Fassung vom i. April isv9.
 
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